Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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456 Einleitung. 16 
da dieser, wegen Wahnsinns der Regierung entsetzt, unter die Vormundschaft 
Eberhards des Aelteren gestellt worden war. Auch diesen wichtigen Vertrag 
genehmigte K. Friedrich IH. am 18. Okt. 1492. Mit ihm schliesst die Reihe 
der älteren württembergischen Hausverträge ab. 
5. Der Herzogsbrief vom 21. Juli 1495. 
Der weitausgedehnte und doch wohl abgerundete Besitz der Grafen von 
Württemberg '), die grossen Verdienste Eberhards um das Reich, seine Tüchtig- 
keit in Ordnung der inneren Angelegenheiten seines Hauses und Landes veran- 
lassten Kaiser Maximilian I. am 21. Juli 1495 auf dem überaus glänzenden 
‚Reichstage zu Worms den Grafen Eberhard im Barte zum Herzog, die Graf- 
schaft Württemberg mit allen ihren Pertinenzen zum Herzogthum zu erheben. 
Die Belehnung Eberhards geschah mit fünf Fahnen, nämlich der von Württem- 
berg, von Teck und Mömpelgard, der Reichssturmfahne und der Blutbannfahne. 
Der Rang wurde ihm unmittelbar nach den älteren Herzögen, vor den Mark- 
grafen und Landgrafen angewiesen. Der feierlichen Erhebung folgte die Aus- 
stellung des kaiserlichen Herzogsbriefs an demselben Datum (Urkunde Nr. II). 
Der Hauptinhalt des Herzogsbriefes ist folgender: 1) Es wird „die Wirtember- 
gisch Lanndtschafft zu Swaben gelegen mit allen herrschafiten Stetten Schloßen 
lewten vnnd guetern, so von dem heiligen Reich zu Lehen herrüren, Es seyen 
Hertzogthumb, Grafschafften oder Herrschafiten ganntz nichts außgenommen, dem 
vorgenannten vnnserm Fürsten vnnd lieben Oeheim Hertzog Eberharten von 
Wirtemberg dem Eltern zu lehen versamelt, verainigt, vnd also samentlich zu 
einem Hertzogthumb geordnet, gemacht, erhoben vnnd aufgerichtet, vnd den 
Tittel vnd namen des Hertzogthumbs zu Wirttemberg gegeben ?)“. 2) Es wird 
„Hertzog Eberhard zu Wirtemberg der Ellter mit solchem Hertzogthumb zu 
rechtem Manlehen belehnet, vnd fürstlichen Hertzogthumblichen Tittel Eeren 
vnnd wirden gewirdiget vnd gehöhet“. „Also daß yetzgemelter Hertzog Eber- 
hart zu Wirtemberg der Eliter vnd sein nachkomen Hertzogen zu Wirtemberg, 
hinfür sölch Hertzogthumb zu Wirtemberg, mit allen Eren Tittel oberkeiten her- 
licheiten wirden freyheiten nutzen Rennten lewten guten hohen vnd nydern ge- 
richten wassern strassen gelaytten Zöllen Saltzflüssen Ertz vnnd Berckwerckhen, 
Manrechten, Wildpennen, Gold vnd Silber Müntzen gebotten vnnd verbotten, 
1) Von ihnen sagte Aeneas Sylvius: ‚„Comites de Wirtenberg apud Germanos in Suevia late do- 
minari et quamvis honore et appellative principatus careant, potentia tamen multos antecellere prin- 
cipes. — — — Omnium comitum, qui hac tempestate apud Germanos clarent, potentissimi sunt Wir- 
tenbergenses, nec marchionibus nec magnis ducibus inferiores‘‘. In Germ. cap. 27 in Schardii script. 
rer. Germ. T. I p. 460. 
2) Spittler 8. 63 sagt: „Dem ersten Anblicke nach scheint es wunderbar, warum sich nicht 
schon Eberhards Vater und Grossvater Herzöge schreiben, wenn nicht von Württemberg, wenigsteus 
doch vun Teck, da sie längst durch Kauf und Tausch den grössten Theil der Teckschen Güter und 
selbst die Burg Teck erworben hatten. Der Fall war aber hier gerade umgekehrt wie bei Württem- 
berg. Die Teckschen Güter, auch vereinigt, waren kein Herzogthum. sondern Prinzen aus hersoglichem 
Stamme, also von ihren Voreltern her, Herzöge genannt, besassen dieselben, sobald ihr Besitz auf andere 
Familien überging, so konnte der Herzogsname nicht sogleich auf dieselben übergehen, weil dieser auf 
des Abstammung beruhte.
	        
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