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vnd allen anndern gerechtigkeiten, vnnder vnd ob der Erden besitzen nutzen
niessen, vnd in allweg zu Ir notdurfit, Als Hertzogen des Reichs vnd wie sy
das sunst bißher auch getan haben gebrauchen mügen, auch ware
Hertzogen, vnd Fürsten zu Wirtemberg sein, sich auch Tittels vnd namen al-
lennthalb mit Allen Eeren, seßionen, Stennden vnnd proceßionen, an allen ennden
vod Stennden gebrauchen frewen vnd also in Hertzog vnd Fürstenthumblichen
wirden von allen Stennden, wie Hertzogen des Reichs geeret vond gehalten wer-
den“. 3) Die Hausverträge werden ausdrücklich bestätigt, „als ob sy von wortt
zu wort hierinne begriffen weren vnd geschrieben stüenden“. Vor allem wird
das Untheilbarkeitsprincip bestätigt und für alle Zeiten sanktionirt. Es soll
immer nur Einer mit dem Herzogthum Württemberg beliehen werden und der-
selbe regieren, die übrigen Agnaten sollen von dem regierenden Herrn mit an-
dern Herrschaften und Gütern oder sonst versehen werden nach dem alten Ge-
brauche des Hauses. 4) In Betreff der Successionsordnung werden aber ganz
eigeünthmliche Grundsätze aufgestellt, welche der damaligen Sachlage möglichst
zu entsprechen suchen: a) zunächst soll Graf Eberhard der Aeltere das Herzog-
thum allein innehaben; b) nach Eberhards des Aelteren Tode, mag derselbe
männliche Nachkommen haben oder nicht, soll es an Eberhard den Jüngeren
fallen, wenn er zur Zeit noch lebt; c) wären nach dem Tode Eberhards d. J.
männliche Nachkommen desselben da, so soll es an sie und zwar den Aeltesten
kommen und zwar mit Vorzug vor der männlichen Descendenz Eberhards des
Aelteren: d) erst nach Abgang des Mannsstammes Eberhards d. J. soll das Land
an den Mannsstamm Eberhards d. Aelt. kommen und zwar an den Aeltesten;
e) wäre die männliche Linie beider Eberharde abgegangen, so soll der Aelteste
von Württemberg succediren, nach ihm sein ältester Sohn und seine ganze
Linie, darnach der zweite Sohn und dessen Linie „vnd also für vnd für, mit
denn anfellen gehalten werden, Also das die Erstgeborunen vnnd die Jhenen von
Irer absteygenden Linien allezeytt vor andern statt und vorganngk haben so lanng
Herren von Wirtemberg sein werden“; e) geht der Württembergische Manns-
stamm ganz ab, so fällt Württemberg dem Reiche anheim, zu dieser Zeit vor-
handene unversorgte Töchter des Hauses sollen vom Reiche nach württembergi-
schem Herkommen ausgestattet werden.
Dadurch dass der ganze württembürgische Stammbesitz zu Einer un-
theilbaren Einheit zusammengefasst wurde, wurde nun nicht mehr zwischen lehn-
baren und allodialen Bestandtheilen unterschieden. Die thatsächliche bereits
vollzogene Vereinigung der aus so verschiedenen Rechtstiteln erworbenen Be-
standtheilen erhielt jetzt auch 'die reichsrechtliche Sanktion. Ausgenommen hier-
von war nur der nicht schwäbische linksrheinische Besitz und diejenigen Lan-
destheile, die zwar lehnbar, aber nicht reichslehnbar waren. Das eigentliche
Württemberg war nunmehr ein einheitliches Staatsgebiet, seine
Untheilbarkeit auch vom Reiche anerkannt und geschützt. Damit
war ein längst angebahntes Ziel der Hauspolitik der umsichtigsten und that-
kräftigsten württembergischen Fürsten erreicht, aber mit einem nicht unwesent-
lichen Opfer.