Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

458 Einleitung. 18 
Durch die Erklärung des Herzogthums Württemberg zum Mannlehen wurde 
die bis dahin nach dem Mannsstamm berechtigte weibliche Linie von der Suc- 
cession ausgeschlossen und der Heimfall an das Reich nach Erlöschen des 
Mannsstammes festgestellt. Für die Dauer des württembergischen Mannsstam- 
mes wurde die Succession neu geordnet. Vorläufig wurde die Primogenitur nicht 
eingeführt, sondern die Succession des Fsslinger Vertrages beibehalten, wonach 
nach Eberhard dem Aelteren Eberhard der Jüngere, dann dessen männliche 
Descendenz, dann erst die Descendenz Eberhards des Aelteren zu folgen hatte, 
eine Abweichung von der Regel, die auf persönlichen Verhältnissen und älteren 
Verabredungen beruhte Nach dem Abgange der beiden Eberharde und ihres 
Mannsstammes sollte dann in der Heinrichschen Linie die strenge Linealpri- 
mogenitur als eigentliche hausgesetzliche Norm beginnen. Der 
Herzogsbrief kann somit zugleich als die erste Primogeniturordnung des Hauses 
Württemberg gelten. 
Il. Die Herzöge von Württemberg von 1495 —1803. 
Der neue Herzog erliess bereits vier Monate nach seiner Standeserhöhung 
seine „Landesordnung“ vom 11. Nov. 1495, die erste umfassende Gesetzgebung 
für das ganze Land, worin er das Polizeiwesen ordnete, aber auch den Process 
und das Privatrecht berührte (Reyscher, Sammlung, Bd. 12, 5—15, v. Wäch- 
ter, württemb. Privatrecht I, 83—86); bald darauf starb er zu Tübingen am 
24. Febr. 1496. Auf Eberhard mit dem Barte, welcher keine männliche Descen- 
denz hinterliess, folgte nach den Hausverträgen und dem Herzogsbriefe sein 
Vetter Eberhard der Jüngere als zweiter Herzog von Württemberg, wurde aber 
wegen seines unwürdigen Lebens und Betragens 1498 zur Abdankung genöthigt, 
wodurch das Herzogthum nach den Hausverträgen auf die Descendenz Heinrichs 
von Mömpelgard kam. 
Graf Heinrich, Eberhards des Jüngeren Bruder, hatte sich auch in seiner 
elsässischen Herrschaft Reichenweiler wie ein Wüthrich aufgeführt und war zu- 
letzt in einen Zustand von solcher Geistesverwirrung gerathen, dass ihn Eber- 
hard der Aeltere auf die Festung Hohen-Urach bringen liess, wo er als geistes- 
krank bis zu seinem Tode im J. 1519 in enger Haft gehalten wurde. Sein 1487 
zu Reichenweiler geborener Sohn Ulrich (vor seiner Firmung Eitel-Heinrich 
genannt) wurde am Hofe Eberhards des Aelteren erzogen. Im J. 1498 wurde 
Heinrich in der Gefangenschaft noch ein zweiter Sohn geboren, Namens Georg, 
der spätere alleinige Stammhalter des Geschlechtes. Jetzt folgte aber 1498 
auf den abgesetzten Eberhard den Jüngeren (} 1504) als dritter Herzog von 
Württemberg sein ältester Neffe Ulrich, geb. 1487, welcher anfangs unter 
einer Regentschaft von zwölf Räthen stand, bereits aber 1503, mit Vollendung 
seines sechszehnten Jahres, vom Kaiser für mündig erklärt wurde. Leichtsinn
	        
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