Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

460 Einleitung. 20 
So entstand eine regierende Linie Württemberg-Mömpelgard; da aber 1593 auf 
diese auch die schwäbischen Stammlande fielen, so wurde die Einheit des Hauses 
und Landes wiederhergestellt, wenn auch nur auf kurze Zeit. 
Auf Christoph folgte 1568 sein einziger überlebender Sohn Herzog Ludwig 
1568—1593, welcher wegen seiner theologischen Kenntnisse der Fromme ge- 
nannt wurde, sonst aber ein ziemlich unbedeutender Fürst war. Mit ihm er- 
losch am 18. Aug. 1593 die württembergische Hauptlinie, ihm 
folgte nun Friedrich I. von der Mömpelgarder Linie, der einzige Sohn 
des Grafen Georg, des jüngeren Bruders des Herzogs Ulrich. Friedrich hatte 
eine elegante weltmännische Erziehung im Sinne der damaligen Zeit genossen, 
durch seinen Aufenthalt in Mömpelgard war er ganz in den Kreis der damaligen 
französischen Bildung gezogen. Auch als Herzog war er immer von einer An- 
zahl Franzosen und Halbfranzosen umgeben, weshalb er in Württemberg immer 
als ein Fremder betrachtet wurde. Auch standen seine moderr-absolutisti- 
schen Staatsanschauungen, welche besonders von seinem Geheimen Rath Enzlin 
vertreten wurden, mit der landständischen Verfassung in Widerspruch, er suchte 
die Macht der Landstände zu schwächen, hielt einen glänzenden Hofstaat und 
machte viel Schulden, doch gelang es seinen Bemühungen durch den Prager 
Vertrag vom 24. Januar 1599 (Reyscher a. a.0. S.257) das Lehnsrver- 
hältniss zu Oesterreich zu beseitigen und an dessen Stelle ein blosses Anwart- 
schaftsrecht zu setzen. Auf ihn folgte (1608—1628) sein ältester Sohn Johann 
Friedrich, unter welchem die Neuerungen des Vaters wieder abgestellt wur- 
den. In einem Vergleiche mit seinen vier jüngeren Brüdern vom 28. Mai 1617 
(Reyscher a. a.O. Bd. II S. 313 ff.) überliess Johann Friedrich dem nächst- 
ältesten Bruder Ludwig Friedrich Mömpelgard und die übrigen linksrheini- 
schen Besitzungen, dem folgenden Julius Friedrich die neuerworbenen Aemter 
Weiltingen und Brenz mit voller Gerichtsbarkeit, während die beiden jüngsten 
Friedrich Achilles und Magnus nur mit einem Gelddeputate und einer fürst- 
lichen Residenz (zu Neuenstadt und Neuenburg) abgefertigt wurden. Nur die 
beiden ältesten Brüder gründeten Linien, die Mömpelgardische und die Julia- 
nische. Die Mömpelgarder Linie erlosch 1723 mit Leopold Eberhard, 
ihr Besitz kehrte nun zur württembergischen Hauptlinie zurück !) und blieb bei 
ihr bis zur französischen Revolution. In der Julianischen Linie war der geringe 
Hausbesitz auf den zweiten Sohn Manfried, den Stifter der Weiltinger Linie, ge- 
kommen, welche bereits mit seinem Sohne, Friedrich Ferdinand, 1705 erlosch. 
Auch ihr Besitz fiel, nachdem die Agnaten auf alle aus dem Brüdervertrage von 1617 
entspringenden Ansprüche im J. 1723 feierlich verzichtet hatten, an die Hauptlinie 
zurück. Dagegen gründete der ältere Sohn Julius Friedrichs, Sylvius Nim- 
rod, geb. 1622, die schlesische Linie, welche zwar nichts vom Stammgute 
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1) Langwierige Streitigkeiten, welche eine umfangreiche Deduktionenliteratur hervorriefen, fanden 
statt zwischen der württembergischen Hauptlinie und den illegitimen Nachkommen des letzten Herzogs 
von Württemberg-Mönnpelgard,, den Grafen von Sponeck u. s. w., die endlich mit Anerkennung der 
Hausverträge und dem Siege der rechtmässigen Erben endigten. Pütter, Missheirathen, 8. 177 fl. 
Mosers, StR. Bd. 19 S. 156 ff.
	        
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