21 Einleitung. 461
des Hauses erhielt, einen bedeutenden Besitz aber durch Heirath in Schlesien
erwarb. Sylvius Nimrod verheirathete sich mit Elisabeth Maria, Erbtochter
des letzten Herzogs Karl Friedrich zu Münsterberg und Oels aus dem Hause
Podebrand und begründete dadurch die schlesische Linie, welche sich eine Zeit
lang in drei Unterlinien zu Oels, Bernstadt und Jwliusburg theilte, aber
mit Karl Christian Erdmann 1792 im Mannsstamm erlosch, worauf das
Fürstenthum Oels durch Eventuallehnung an das Haus Braunschweig kam'!).
Auf Herzog Johann Friedrich folgte sein ältester Sohn, Eberhard III., 1628—
1674, zuerst unter Vormundschaft seiner Vatersbrüder, von 1633 als Selbst-
regent. In seine Regierungszeit fällt die schreckliche Verwüstung durch den
dreissigjährigen Krieg, welcher den Herzog jahrelang seines Landes beraubte.
Im westfälischen Frieden wurde jedoch die Wiedererlangung
aller von Württemberg losgerissenen Landestheile glücklich er-
reicht. (I. P. O. A. IV.) Seine noch übrige Regierungszeit benutzte Eber-
hard III. zur Ausheilung der Schäden, welche der dreissigjährige Krieg dem
Lande zugefügt hatte. Durch Vergleich Eberhards III. mit seinem nächsten
Bruder Friedrich vom 27. Sept. 1649 (Reyschera.a. O. S. 357) wurden diesem
die Aemter Neustadt und Möckmühl mit niederer Gerichtsbarkeit und Jagd
unter der Landeshoheit des regierenden Herrn überlassen, die Neustädter Unter-
linie starb jedoch mit dessen viertem Sohne Karl Rudolf 1742 aus. Der dritte
Bruder Eberhards III., Ulrich, der ohne männliche Descendenz starb, war nicht
mit Land ausgestattet, sondern nur mit einer Apanage von 12000 fl. abge-
fertigt worden. (Vergleich zwischen Eberhard III. und seinem nachgeborenen
Bruder, Ulrich, dessen Abfertigung betreffend, vom 7. April 1651. Reyscher
a. a. O0. S. 370.) Die Ausstattung Friedrichs von Neustadt war
überhaupt die letzte Ausstattung mit Land und Leuten im Hause
Württemberg. In seinem Testamente vom 14. März 1664 (Reyschera.a.O.
S. 401—421), welches ‘eines der wichtigsten Grundgesetze des württembergischen
Hauses ist, traf Eberhard III. eine wichtige hausgesetzliche Bestimmung, indem
er alle Ausstattung der Nachgeborenen mit Land und Leuten verbot und dafür
das reine Apanagesystem verordnete, welches seitdem auch konsequent im
Hause Württemberg beobachtet worden ist. („Also daß daran nicht ein eintzi-
ges Stuckh, welches gesetzter Maßen der Landschaft inkorporirt ist, es seye
Wenig oder Vihl, Klein oder Groß, werde den Fürstlichen Nachgeborenen nicht
regierenden Hcerzogen zu Ihren Unterhalt und jährlichen Deputat beschaiden und
übergeben, noch auch anderwärts in einührley Gestalt, wie das einen Namen
haben könnte, nicht verändert werden, wie denn auch die vorgeschriebene Ver-
ordnung von allen Unßern Sohnen, Enkheln, Descendenten, Agnaten und nach-
kommenden Landesfürsten in Württemberg allezeit auf das Allerfleißigste ge-
handhabt, und in ohnverletzter Observanz erhalten werden solle“.) Zwar hatte
schon der Herzogsbrief die Untheilbarkeit des eigentlichen Herzogthums von
_ — —
2) Ueber die Linie Württemberg-Oels und deren Rechtsverhältnisse vergl. meine Denkschrift: Die
Succession im Fürstenthum Oels (Praxis des Staats- und Privatrechts Nr. Ill S. 136 @). Hausge-
setze Bd. I 8. 414 ff.