Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

21 Einleitung. 461 
des Hauses erhielt, einen bedeutenden Besitz aber durch Heirath in Schlesien 
erwarb. Sylvius Nimrod verheirathete sich mit Elisabeth Maria, Erbtochter 
des letzten Herzogs Karl Friedrich zu Münsterberg und Oels aus dem Hause 
Podebrand und begründete dadurch die schlesische Linie, welche sich eine Zeit 
lang in drei Unterlinien zu Oels, Bernstadt und Jwliusburg theilte, aber 
mit Karl Christian Erdmann 1792 im Mannsstamm erlosch, worauf das 
Fürstenthum Oels durch Eventuallehnung an das Haus Braunschweig kam'!). 
Auf Herzog Johann Friedrich folgte sein ältester Sohn, Eberhard III., 1628— 
1674, zuerst unter Vormundschaft seiner Vatersbrüder, von 1633 als Selbst- 
regent. In seine Regierungszeit fällt die schreckliche Verwüstung durch den 
dreissigjährigen Krieg, welcher den Herzog jahrelang seines Landes beraubte. 
Im westfälischen Frieden wurde jedoch die Wiedererlangung 
aller von Württemberg losgerissenen Landestheile glücklich er- 
reicht. (I. P. O. A. IV.) Seine noch übrige Regierungszeit benutzte Eber- 
hard III. zur Ausheilung der Schäden, welche der dreissigjährige Krieg dem 
Lande zugefügt hatte. Durch Vergleich Eberhards III. mit seinem nächsten 
Bruder Friedrich vom 27. Sept. 1649 (Reyschera.a. O. S. 357) wurden diesem 
die Aemter Neustadt und Möckmühl mit niederer Gerichtsbarkeit und Jagd 
unter der Landeshoheit des regierenden Herrn überlassen, die Neustädter Unter- 
linie starb jedoch mit dessen viertem Sohne Karl Rudolf 1742 aus. Der dritte 
Bruder Eberhards III., Ulrich, der ohne männliche Descendenz starb, war nicht 
mit Land ausgestattet, sondern nur mit einer Apanage von 12000 fl. abge- 
fertigt worden. (Vergleich zwischen Eberhard III. und seinem nachgeborenen 
Bruder, Ulrich, dessen Abfertigung betreffend, vom 7. April 1651. Reyscher 
a. a. O0. S. 370.) Die Ausstattung Friedrichs von Neustadt war 
überhaupt die letzte Ausstattung mit Land und Leuten im Hause 
Württemberg. In seinem Testamente vom 14. März 1664 (Reyschera.a.O. 
S. 401—421), welches ‘eines der wichtigsten Grundgesetze des württembergischen 
Hauses ist, traf Eberhard III. eine wichtige hausgesetzliche Bestimmung, indem 
er alle Ausstattung der Nachgeborenen mit Land und Leuten verbot und dafür 
das reine Apanagesystem verordnete, welches seitdem auch konsequent im 
Hause Württemberg beobachtet worden ist. („Also daß daran nicht ein eintzi- 
ges Stuckh, welches gesetzter Maßen der Landschaft inkorporirt ist, es seye 
Wenig oder Vihl, Klein oder Groß, werde den Fürstlichen Nachgeborenen nicht 
regierenden Hcerzogen zu Ihren Unterhalt und jährlichen Deputat beschaiden und 
übergeben, noch auch anderwärts in einührley Gestalt, wie das einen Namen 
haben könnte, nicht verändert werden, wie denn auch die vorgeschriebene Ver- 
ordnung von allen Unßern Sohnen, Enkheln, Descendenten, Agnaten und nach- 
kommenden Landesfürsten in Württemberg allezeit auf das Allerfleißigste ge- 
handhabt, und in ohnverletzter Observanz erhalten werden solle“.) Zwar hatte 
schon der Herzogsbrief die Untheilbarkeit des eigentlichen Herzogthums von 
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2) Ueber die Linie Württemberg-Oels und deren Rechtsverhältnisse vergl. meine Denkschrift: Die 
Succession im Fürstenthum Oels (Praxis des Staats- und Privatrechts Nr. Ill S. 136 @). Hausge- 
setze Bd. I 8. 414 ff.
	        
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