Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

39 Einleitung. 39 
haupt diejüngstevon allen derartigen Verordnungen in einem re- 
gierenden deutschen Fürstenhause; sie wird hier zum ersten Male im Drucke 
veröffentlicht (Urk. XV). Dieselbe nimmt Bezug auf eine frühere Verordnung vom 
9. Dec. des vorhergegangenen Jahres und giebt als Hauptmotiv an: „Um diesen 
Misshelligkeiten und Schäden, welche aus solchen gemeinschaftlichen Regierungen 
entstehen, zuvorzukommen und solche bei Unseren christlichen Nachkommen zu 
verhindern, auch die höchst nachtheilige Vereinzelung Unserer Lande auf die Zu- 
kunft gänzlich abzuwenden“. Es soll von nun an „das Recht der Erstgeburt cum 
annexis bei allen Unsren Fürstenmässigen Descendenten, Unsren und Ihren Fürst- 
männlichen Nachkommen, sowie bereits von Unsren sämmtlichen Herrn Agnaten 
vorlängst geschehen ist, hierdurch gleichfalls zu ewigen Zeiten eingeführt, fort- 
gesetzt und ohne Abänderung beobachtet werden“. Der einzige Sohn Bernhard 
Erich Freund wird zum „Universalsuccessor und alleinigen Nach- 
folger am Regiment und von Uns hinterlassen werdenden Landen und Leu- 
ten, nebst solchen zugehörigen Vasallen, Unterthanen, Gütern, Pretiosen, Schuld- 
forderungen, Prätensionen, Inventarien, Vorräthen, Archiven, Kunstrissen, Schil- 
dereikammern, Münzkabinet und insgemein mit allen Mobilien und Immobilien, 
sie mögen Namen haben wie sie wollen und wie wir solches alles dermalen be- 
sitzen und bis zu Unserem Ableben noch erlangen und besitzen werden, nichts 
davon ausgenommen“ u. s. w. Von einer Scheidung zwischen der Landeshoheit 
mit ihren Pertinenzien und von den Objekten privatrechtlichen Besitzes ist in 
dieser Disposition keine Rede. Bei dieser grossen Begünstigung des Erstgeborenen, 
als Universalsuccessors, wird demselben, ausser allen Landeskosten, auch aufer- 
legt die Zahlung des Witthums an die hinterlassene Gemahlin, der Alimenten- 
gelder an die Prinzessinnen, solange sie unverheirathet sind, des Heirathsgutes 
an die Prinzessinnen (20,000 fl. mit Einschluss des landschaftlichen Beitrages), und 
6000 Ausstattungs- und Schmuckgelder. Für seine eigene hinterlassene Gemahlin 
und seine Töchter kann der Nachfolger indessen die Witthumsalimente und Aus- 
stattungsgelder nach Befinden der Anzahl und der Umstände selbst festsetzen. 
Für seine etwa hinterbleibenden nachgeborenen Prinzen setzt der Disponent eben- 
falls die Apanagen fest: 8000 Thlr. für den zweitgeborenen, 6000 Thlr. für den 
drittgeborenen, 5000 Thlr. für alle folgenden Prinzen. Abweichend von andern 
neuern Hausgesetzen ist die Bestimmung, dass diese Apanage zum Theil in liegen- 
den Gütern gegeben werden soll, wobei dem Apanagirten die niedere Gerichtsbar- 
keit und die zu den Gütern gehörige Niederjagd überlassen, die übrige Juris- 
diktion und Landeshoheit aber dem regierenden Herrn verbleiben soll. Die 
Apanagen sollen erblich im Mannsstamm des Apanagirten sein, sodass diese aber 
auch davon ihre hinterlassenen Prinzessinnen und Wittwen auszustatten resp. zu 
unterhalten haben. Den Nachfolgern wird jedoch für ihre Nachgeborenen die 
Festsetzung der Apanage überlassen, doch soll jeder nachgeborene Prinz des 
regierenden Herrn nicht unter 4000 Thlr. Apanage erhalten. Bei neuen Länder- 
anfällen sollen die Nachgeborenen einen Anspruch auf Vermehrung der Apanage 
haben. 
Bald nach Errichtung dieser Primogeniturordnung verschied Herzog Georg
	        
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