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stift Obersternfeld, die Klöster Schönthal, Rottenmünster, Heiligenkreuzthal,
Margarethenhausen, die Reichsstädte Weil, Reutlingen, Esslingen, Rottweil,
Giengen, Aalen, Hall, Gmünd und Heilbronn. Durch Verordnung vom 19. Nov.
1805 anektirte Württemberg ohne jeden Rechtsgrund die in und an Alt- und
Neu-Württemberg gelegenen Besitzungen der Reichsritterschaft, des deutschen
und Johanniterordens unter dem Schutze Napoleons. Der $. 31 des R.D.H.-Schlus-
ses hatte für den Herzog von Württemberg eine neue Kur errichtet; im Reichs-
fürstenrathe verlor er zwar die Mömpelgarder Stimme, erhielt aber dafür drei
neue Stimmen für Teck, Tübingen und Zwiefalten zugesagt. Der kaiserliche
Kurfürstenbrief vom 24. Aug. 1803 (Reyscher.a.a. 0). S. 645) gründet die Kur-
würde „auf das bisherige Herzogthum Württemberg als solches“ und bestätigt
dabei von neuem Untheilbarkeit und Primogenitur. Das Haus Württemberg
trat damit in die Reihe der Kurhäuser und nahm dadurch an allen
Privilegien und Vorzügen Theil, welche denselben durch die goldene Bulle und
spätere Reichsgesetze gewährt sind.
In dem neu entbrannten Kriege zwischen Frankreich und Oesterreich hielt
der neue Kurfürst indessen fest zu Napoleon und wurde dafür reichlich belohnt.
In dem zwischen Frankreich und Oesterreich am 26. Dec. 1805 geschlossenen
Pressburger Frieden erhielt der Herzog von Württemberg die obere und niedere
Grafschaft Hohenberg, die Landgrafschaft Nellenburg, die Landvogtei Altdorf,
die fünf Donaustädte Ehingen, Munderkingen, Riedlingen, Mengen und Saulgau,
sämmtlich von Oesterreich abgetreten, ausserdem die dem Johanniterorden ge-
hörige Grafschaft Bondorf. Alle diese umfangreichen neuen Erwerbungen wur-
den aber dem Herzogthume nicht einverleibt, sondern unter sich zu einem Staats-
ganzen unter dem Namen „Neu-Württemberg‘‘ vereinigt, welches absolut regiert
wurde. Dasselbe erhielt eine von Alt-Württemberg völlig getrennte Landesorga-
nisation. Der neue Kurfürst Friedrich erliess am 3. Dec. 1803 ein neues Haus-
gesetz (Urkundenbuch Nr. III), welches sich indessen blos auf die Ehen im kur-
fürstlichen Hause bezieht und für dieselben Ebenbürtigkeit und Zustimmung des
Regenten, als Hauptes der Familie, verlangt. Als standesmässig werden nur die
Ehen angesehen, welche mit Personen eingegangen werden, „die aus kaiser-
lichen, königlichen, reichsfürstlichen oder wenigstens aus alt-
gräflichen, reichsständischen Häusern entsprossen sind.“
Friedrich war so recht der typische Ausdruck rheinbündnerisch-despotischer
Willkür!). Unter dem Schutze uapoleonischer Bajonette scheute er vor keinem
Rechtsbruche zurück. Schon seit seinem Regierungsantritte hatte er mit den
Ständen im schärfsten Konflikte gelebt. In dem Alliancevertrage mit Frankreich
vom 5. Okt. 1805 hatte Napoleon bereits dem Kurfürsten von Württemberg
volle Souverainetät und Unterstützung seinen Ständen gegenüber zugesagt. Dem-
gemäss bestimmte der Pressburger Frieden A. VII: „Les electeurs de Baviere
et de Wurtemberg, ayant pris le titre de Roi, sans n&ansmoins cesser d’appar-
1) Vergl. über ihn besonders Cl. Perthes, Politische Zustände und Personen in Deutschland
zur Zeit der französischen Revolution. Gotha 1862. S.452 ff.: Die Gewalthberrschaft K. Friedrich I,
in Staat, Kirche und Schule.
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