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Souveränetät über alle Mitglieder desselben. Während der Minderjährigkeit der
Mitglieder ist er ihr ausschliesslicher Vormund und auch nachher behält er die
oberste Aufsicht über sie und das Recht der Leitung und Bestätigung aller auf
das Interesse des Staates und ihre Verhältnisse zum königlichen Hause sich be-
ziehenden Geschäfte. Die oberste Leitung ihrer Erziehung und der Verwaltung
ihres Vermögens während der Minderjährigkeit sind unmittelbare Ausflüsse aus
jenem Vormundschaftsrechte. Nach erlangter Volljährigkeit treten die Prinzen
und Prinzessinnen zwar in die eigene Verwaltung ihres Privatvermögens und in
den Genuss der ihnen vom Könige ausgesetzten Apanagen ein. Der König hat
aber auch jetzt noch das Recht, ihren Hofstaat zu bestimmen und ihm miss-
fällige Personen von ihrem Umgange auszuschliessen, auch dürfen dieselben ohne
seine ausdrückliche Genehmigung nie und unter keinerlei Verhältnissen die könig-
lichen Staaten verlassen oder in auswärtige Dienste treten. Würde ein Prinz
oder eine Prinzessin einer dieser Bestimmungen zuwiderhandeln, die dem Könige
schuldige Achtung vergessen oder auf eine andere Weise seine eigene Würde
und seine Pflichten verletzen, so hat der König das ausschliessliche Recht, einen
solchen Verwandten zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, welche letztere,
nach Befinden der Umstände, in Entfernung von der höchsten Person, in Exil,
in wichtigen -Fällen in Arrest bestehen kann. Im Falle eines schweren Ver-
gehens wider den König oder den Staat wird der König eine eigene aus
mehreren Mitgliedern des königlichen Hauses und den obersten Staatsdienern
bestehende Untersuchungskommission von mindestens sieben Personen nieder-
setzen, welcher jedoch ohne besondere Aufforderung kein Strafantrag zustehen
soll. Der Thronerbe ist ausschliesslich der Entscheidung des Königs unterworfen.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses können eine Ehe nur mit Genehmi-
gung des Königs eingehen. Bezeichnend ist der Hochmuth des neuen Königs
gegen seine früheren Standesgenossen in der Bestimmung der Ebenbürtigkeit
der Ehen. Als standesmässige und ebenbürtige Ehen sind nur solche anzusehen,
welche mit Prinzen und Prinzessinnen aus kaiserlichen, königlichen, grossherzog-
lichen oder souveränen herzoglichen Häusern geschlossen werden. Darnach
gelten als Missheirathen selbst alle Ehen - mit Gliedern deutscher alter Fürsten-
häuser, welche durch einen Gewaltakt mediatisirt worden sind. Jede ohne
königliche Genehmigung eingegangene Ehe ist null und nichtig, der Geist-
liche, welcher die Trauung vollzogen hat, kann mit lebenslänglichem Gefängnisse
bestraft werden. Ein Mitglied des Hauses, welches eine solche Ehe eingegangen
hat und trotz der gegen dieselbe ergangenen königlichen Deklaration fortsetzt,
verliert alle seine Vorzüge und Ansprüche an das königliche Haus und kann
„wie ein Geisteskranker“ selbst der Rechte auf die Thronfolge verlustig erklärt
werden.
‘In einer königlichen Verordnung „die Apanagen, Wittwengehalte u. s. w.
der Mitglieder des königlichen Hauses betreffend“ vom 7. Febr. 1808 (Urkun-
denbuch Nr. V) werden die pecuniären Verhältnisse der Mitglieder des Hauses
ebenfalls in einer ganz neuen, vom alten Hausgebrauche abweichenden Weise ge-
ordnet. Während bis jetzt in dem württembergischen Hause, gleich wie in allen