Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

470 Einleitung. 30 
sammlung nach Ludwigsburg zusammengerufen, welche sich, unter den abermals 
veränderten Zeitverhältnissen, gefügiger zeigte und nach mannigfachen Modifika- 
tionen den neuen vom König vorgelegten Entwurf am 23. Sept. 1819 einstimmig 
annahm. Am 25. Sept. wechselten der König und die Stände in feierlicher Zu- 
sammenkunft die Urkunden des Verfassungsvertrages aus. Dies ist die noch 
heute geltende Verfassungsurkunde des Königreichs Württemberg, welche auch 
hochwichtige Bestimmungen über das Fürstenrecht enthält. 
Charakteristisch für die neue konstitutionelle Staatsordnung ist es, dass die 
Grundsätze über Thronfolge, Regentschaft, Civilliste, Krondotation u. s. w. welche 
zur Zeit des altständischen Staates in den Hausverträgen, zur Zeit des 
Absolutismus in dem einseitig erlassenen Hausgesetze von 1808 gestanden 
hatten, jetzt durch Aufnahme in die Verfassungsurkunde zu einem wichtigen 
Theile des Verfassungsrechts erhoben wurden. Am wichtigsten für uns 
ist das zweite Kapitel: Von dem Könige, der Thronfolge und der 
Reichsverwesung. 
Erstes Kapitel. 
Von dem Königreiche. 
$. 1. Sämmtliche Bestandtheile des Königreichs sind und bleiben zu einem 
unzertrennlichen Ganzen und zur Theilnahme an einer und derselben Verfassung 
vereinigt. 
8. 2. Würde in der Folgezeit das Königreich einen neuen Landeszuwachs 
durch Kauf, Tausch oder auf andere Weise erhalten, so wird derselbe in die 
Gemeinschaft der Verfassung des Staates aufgenommen. 
Als Landeszuwachs ist alles anzusehen, was der König nicht blos für Seine 
Person, sondern durch Anwendung der Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen 
Bestimmung, dass es einen Bestandtheil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt. 
Sollte ein unabwendbarer Nothfall die Abtretung eines Landestheiles un- 
vermeidlich machen, so ist wenigstens dafür zu sorgen, dass den Eingesessenen 
des getrennten Landestheiles eine hinlängliche Zeitfrist gestattet wird, um 
sich anderwärts im Königreiche mit ihrem Eigenthum niederlassen zu können, 
ohne in Veräusserung ihrer Liegenschaften übereilt, oder durch eine auf das 
mitzunehmende Vermögen gelegte Abgabe, oder sonst auf andere Weise belästigt 
zu werden. 
8. 3. Das Königreich Würtemberg ist ein Theil des deutschen Bundes; 
daher haben alle organischen Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die 
verfassungsmässigen Verhältnisse Deutschlands, oder die allgemeinen Verhält- 
nisse deutscher Staatsbürger betreffen, nachdem sie von dem Könige verkündet 
sind, auch für Würtemberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in Anschung der 
Mittel zur Erfüllung der hierdurch begründeten Verbindlichkeiten die verfas- 
sungsmässige Mitwirkung der Stände ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.