Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

31 Einleitung. 471 
Zweites Kapitel. 
Von dem Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. 
8. 4. Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte 
der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Be- 
stimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
$S.5. Der König bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen. 
8. 6. Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle ausserhalb des König- 
reichs verlegt werden. 
8. 7. Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannesstamme des könig- 
lichen Hauses; die Ordnung derselben wird durch die Linealerbfolge nach dem 
Erstgeburtsrecht bestimmt. Erlischt der Mannesstamm, so geht die Thronfolge 
auf die weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechts, über, und zwar so, 
dass die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei 
gleichem Verwandtschaftsgrade das natürliche Alter den Vorzug giebt. Jedoch 
tritt bei der Descendenz des sodann regierenden königlichen Hauses das Vor- 
recht des Mannesstammes wieder ein. 
$. 8. Die Fähigkeit zur Thronfolge, setzt rechtmässige Geburt aus einer 
ebenbürtigen, mit Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe voraus. 
8. 9. Die Volljährigkeit des Königs tritt mit zurückgelegtem achtzehnten 
Jahre ein. 
8. 10. Der Huldigungseid wird dem Thronfolger erst dann abgelegt, wann 
Er in einer den Ständen des Königsreichs auszustellenden feierlichen Urkunde 
die unverbrüchliche Festhaltung der Landesverfassung bei Seinem königlichen 
Worte zugesichert hat. 
8. 11. Ist der König minderjährig, oder aus einer andern Ursache an der 
eigenen Ausübung der Regierung verhindert, so tritt eine Reichsverwesung ein. 
8. 12. In beiden Fällen wird die Reichsverwesung von dem der Erbfolge 
nach, nächsten Agnaten geführt. Sollte kein dazu fähiger Agnat vorhanden sein, 
so fällt die Regentschaft an die Mutter, und nach dieser an die Grossmutter 
des Königs von väterlicher Seite. 
8. 13. Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Könige zur 
Erbfolge bestimmten Familiengliede eine solche Geistes- oder körperliche Be- 
schaffenheit zeigen, welche demselben die eigene Verwaltung des Reichs unmög- 
lich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein förm- 
liches Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der gesetzmässigen Reichsver- 
wesung zu entscheiden. 
Würde der König während seiner Regierung, oder bei dem Anfalle der 
Thronfolge durch ein solches Hinderniss von der eigenen Verwaltung des Reichs 
abgehalten seyn, ohne dass schon früher die oben bestimmte Vorsehung getroffen 
wäre; so soll längstens binnen Jahresfrist in einer von dem Geheimerathe zu 
veranlassenden Versammlung sämmtlicher im Königreiche anwesenden volljährigen,
	        
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