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am 24. Dec. 1803. Ihm folgte sein minderjähriger Sohn Bernhard Erich Freund
(geb. am 17. Dec. 1800) unter Vormundschaft seiner Mutter, der Herzogin Luise,
geb. Prinzessin von Hohenlohe-Langenburg. Am 15. Dec. 1806 trat das Herzog-
thum Meiningen dem Rheinbund, am 10. Juni 1815 dem deutschen Bunde bei.
Am 17.Dec. 1821 trat Herzog Bernhard mit vollendetem 21. Jahre die Selbst-
regierung an. An die Stelle der in einem Theile seines Landes noch fortbeste-
henden altständischen Verfassung setzte Herzog Bernhard „das Grundgesetz
über die landständische Verfassung‘ von 4. Sept. 1824, welches mit dem Grund-
gesetz von Sachsen-Weimar die meiste Aehnlichkeit hatte, aber auch, wie dieses,
über die fürstenrechtlichen Verhältnisse nichts verfügte.
Durch den Hauptsuccessionsvertrag vom 12. Nov. 1826 unter den drei Spe-
ciallinien des Gesammthauses Sachsen-Gotha erhielt Meiningen den oben erwähnten
bedeutenden Landeszuwachs. In den verschiedenen Landestheilen bestanden drei
Verfassungen, in dem alten Herzogthum Meiningen das Grundgesetz vom 4. Sept.
1824, in dem Herzogthum Hildburghausen das Grundgesetz über die landschaft-
liche Verfassung vom 19. März 1818. Die vom Herzogthum Koburg abgetretenen
Landestheile, das Fürstenthum Saalfeld u. s. w. hatten an der koburgischen Ver-
fassung vom 8. August 1821 theilgenommen. Diesen verschiedenartigen Landes-
theilen galt es, jetzt eine staatliche Einheit zu geben. Mit einem aus den ver-
schiedenen Ländertheilen zusammenberufenen ständischen Ausschusse wurde im
Mai 1829 der Entwurf einer gemeinschaftlichen Verfassung berathen und infolge
hiervon das noch jetzt geltende „Grundgesetz für die vereinigte land-
schaftliche Verfassung des Herzogthums Sachsen-Meiningen“ am
23. August 1829 publicirt. Dieses umfassende Grundgesetz enthält auch wichtige
Bestimmungen über das Hausrecht der regierenden Familie, besonders in dem
Titel 18 1—4:81. „Das Herzogthum Sachsen-Meiningen bildet in seinen durch die
Theilungsverträge in dem Gesammthause Sachsen bis jetzt bestimmten und durch
künftige Haus- oder Staatsverträge noch zu bestimmenden einzelnen Bestand-
theilen ein staatsrechtliches Ganze unter dem Namen: Herzogthum Sachsen-Mei-
ningen. 8 2. Von dem hierunter begriffenen staatsrechtlichen Gebiete soll unter
keinem Vorwande der Allodialqualität jemals ein Theil, wenn er auch noch so
gering wäre, abgetrennt, der Staatserbfolge (Landeshoheit des Regierungsnach-
folgers) zu Gunsten eines Allodialerben entzogen werden, jedoch mit Vorbehalt
der bereits vertragsmässig anerkannten Ansprüche der Allodialerben auf den
Werth einzelner Bestandtheile des Domänengutes. & 3. Der Herzog ist erblicher
Landesherr oder Oberhaupt des Staates. In seiner Hand vereinigen sich alle
Zweige der Staatsgewalt.e Die Staatserbfolge richtet sich, was das
herzogliche Specialhaus betrifft, vermöge der Primogeniturresti-
tution vom 12. März 1802, nach den Grundsätzen der Erstgeburt
und Linealordnung nach dem Alter der Linie; im übrigen nach
den Verträgen und Observanzen des herzoglichen, grossherzog-
lichen und königlichen sächsischen Gesammthauses. $ 4. Der Her-
zog und sämmtliche Prinzen des herzoglichen Hauses werden mit dem zurückge-
legten 21. Jahre grossjährig und regierungsfähig. Den Prinzen des herzoglichen