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mitglieder, namentlich in Bezug auf die Ausübung der Rechtspflege, endlich die
Festsetzung der Apanagen, Witthümer, Aussteuern und Nadelgelder. Das Haus-
gesetz vom 1. Jan. 1808 umfasste theils diese Verhältnisse nicht vollständig,
theils waren auch manche Bestimmungen desselben mit dem jetzt anerkannten
Rechtszustande der Familienmitglieder nicht mehr vereinbar. Auch waren bei
ihrer Anwendung öfters Zweifel und Widersprüche entstanden, welche einige der
königlichen Agnaten veranlassten, dem Könige ihre Wünsche in Absicht auf eine
baldige genaue und zeitgemässe Festsetzung ihrer Verhältnisse vorzutragen. Mit
Berücksichtigung dieser Anliegen und zugleich aller noch anwendbaren ältern
und neuern Verordnungen wurde der Eintwurf eines vollständigen neuen Haus-
gesetzes bearbeitet, welches endlich im Dec. 1826 den versammelten Ständen
und zwar zunächst der Kammer der Standesherrn mitgetheilt wurde. Wenn
gleich die darin enthaltenen Gegenstände nur theilweise einer verfassungsmässi-
gen Verabschiedung zu bedürfen schienen, so gab duch der König einer voll-
ständigen Mittheilung des Entwurfes den Vorzug, um eines Theiles Richtung
und Zweck der neuen Vorschriften im Allgemeinen vollständiger wahrnehmen zu
lassen, andern Theiles die zur Verabschiedung geeigneten Bestimmungen in ihrer
Verbindung mit den übrigen T'heilen des Gesetzes darstellen und beleuchten
lassen zu können. Die erste Kammer hatte bereits diesem Entwurfe ihre Zu-
stimmung ertheilt, als in der zweiten Kammer die Durchführung des bei den
Bestimmungen der Apanagen als Regel angenommenen Heimfallssystems, welches
durch das Hausgesetz vom 1. Jan. 1808 eingeführt worden war, Anstände fand,
welche die königliche Regierung der Berücksichtigung werth hielt und daher
einer Kommission zur Prüfung übergab. Es wurde sofort gedachter Entwurf
nach dem Befehle des Königs in seinem VII. Abschnitte, welcher von den Apa-
nagen, Sustentationsgeldern, Mitgaben und Wittwengehalte handelt, umgearbeitet
und im J. 1828 der zweiten Kammer, welche sich diesmal allein vollständig ver-
sammelt hatte, in einer neuen den Wünschen der Stände entsprechenden Gestalt
mitgetheill.e. Das königliche Hausgesetz vom 8. Jan. 1828, wie es aus
der Verabschiedung mit der Ständeversammlung hervorging, bildet bis auf den
heutigen Tag die magna charta des Familienrechtes des königlichen Hauses. Es
wird daher im Urkundenbuche vollständig mitgetheilt (Urkunde VI). „Geschicht-
liche Begründung, bei voller Berücksichtigung aller neuesten Verhältnisse, Ach-
tung erworbener Rechte und Sorge für den künftigen Wohlstand der königlichen
Familie, Uebereinstimmung mit den Interessen der Staatsgesellschaft, dies sind
die bezeichnenden Merkmale dieses neuen Hausgesetzes, wodurch der Rechts-
zustand des Hauses im Allgemeinen auf eine sichere, mit der übrigen Staats-
verfassung übereinstimmenden Weise für die Dauer festgesetzt ist.“
Die langjährige Regierungszeit K. Wilhelms I. (1816—1864) war für Würt-
temberg eine Aera geistigen Fortschrittes und materiellen Gedeihens. Auf der
sicheren Grundlage einer festbegründeten Verfassung wurde die Organisation der
Landesverwaltung und die Gesetzgebung in stetiger Weise weiter entwickelt.
Die Stürme des Jahres 1848 hatten für Württemberg nur eine. vorübergehende
Bedeutung, indem die geplante Umgestaltung der Verfassung im radikalen Sinne