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nicht zu Stande kam. Am 24. Juni 1864 schloss der Tod K. Wilhelms I. fast
48jährige Regierung und sein einziger Sohn (geb. den 6. März 1823) bestieg
als Karl I. den Thron. In dem deutschen Kriege des Jahres 1866 stand Würt-
temberg auf der Seite Oesterreichs, schloss aber bereits am 13. August zu
Berlin mit der Krone Preussen Frieden, trat zugleich einem Schutz- und Trutz-
bündnisse mit Preussen bei, ebenso dem erneuerten Zollverein. Damit war die
Brücke zu einer engeren Verbindung mit Norddeutschland geschlagen. Der Ein-
tritt in das deutsche Reich wurde durch Vertrag vom 25. Nov. 1870 angebahnt.
Seit dem 1. Januar 1871 ist Württemberg ein Glied des deutschen Reiches,
nimmt in der Reihenfolge der Bundesstaaten die vierte Stelle ein und führt im
Bundesrathe vier Stimmen. Durch alle diese hochwichtigen Ereignisse ist in der
Hausverfassung des königlichen Hauses nichts verändert worden.
4. Grundzüge der gegenwärtigen Hausverfassung.
Hauptquellen sind die Verfassungsurkunde vom 25. Sept. 1819 und das
Hausgesetz vom 8. Juni 1828. Die ältern Hausverträge haben seit der Grün-
dung des Königreiches und der neuen Entwickelung der Haus- und Staatsver-
fassung nur eine geschichtliche Bedeutung. Auch das frühere Hausgesetz vom
1. Jan. 1808, sowie dessen Nachtrag vom 7. Febr. 1808, soweit nicht letzterer
nach Art. 71 und 72 des Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 auf einzelne bereits
damals am Ieben befindliche Mitglieder des Hauses noch Anwendung findet, ist
aufgehoben.
Das Königreich Württemberg begreift eine Menge vormaliger verschiedener
Landgebiete, welche dem altwürttembergischen zugewachsen sind. Durch die
V.-U. 8.1 sind „sämmtliche Bestandtheile des Königreichs zu einem
unzertrennlichen Ganzen und zur Theilnahme an einer und der-
selben Verfassung vereinigt.“ Dadurch ist die Untheilbarkeit des würt-
tembergischen Staates, schon seit dem Münsinger Vertrag ein Grundpfeiler des
Landesstaatsrechtes, von neuem bestätigt. 8. 2: „Würde in der Folgezeit das
Königreich einen neuen Landeszuwachs durch Kauf, Tausch oder auf andere
Weise erhalten, so wird derselbe in die Gemeinschaft der Verfassung des Staats
aufgenommen,“ d. h. er darf weder in blosse Real- oder Personalunion treten,
sondern muss Württemberg einverleibt werden. „Als Landeszuwachs ist alles
anzusehen, was der König nicht blos für seine Person, sondern durch Anwen-
dung der Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass es einen
Bestandtheil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt.“ Ausgenommen sind
solche Erwerbungen, welche der König persönlich, also nicht als Staats-
oberhaupt macht. Die württembergische Verfassung enthält keine Bestimmung,
dass der König nicht zugleich Herrscher über ein fremdes Reich sein dürfe.
Ein solches Gebiet bliebe dem württembergischen Staat fremd, bis es durch
einen allseitig freien Vertrag mit dem Königreiche vereinigt würde.
Sämmtliche zu dem vormaligen herzoglich württembergischen Familienfidei-
kommisse gehörigen, sowie die von dem Könige neuerworbenen Grundstücke,