Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

35 Einleitung. 415 
Gefälle und nutzbaren Rechte, bilden, mit Ausschluss des sog. Hofdomänenkam- 
mergutes, das königliche Kammergut (8. 102). Demselben kommt 
die Eigenschaft eines von dem Königreiche unzertrennlichen 
Staatsgutes zu. Auf demselben haftet die Verbindlichkeit, neben den per- 
sönlichen Bedürfnissen des Königs als Staatsoberhauptes und der Mitglieder 
des königlichen Hauses, auch den mit der Staatsverwaltung verbundenen Auf- 
wand, soweit es möglich ist, zu bestreiten ($. 103). Erst bei der nachgewiese- 
nen Insufficienz des Kammergutes darf die Steuerkraft des Landes in Anspruch 
genommen werden (8. 100). Für den Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Kö- 
nigs und der Hofstaat erfordern, wird auf die Regierungszeit jedes Kö- 
nigs eine theils m Geld, theils in Naturalien bestehende Civilliste verabschiedet, 
deren Betrag in bestimniten Raten an die vom König zu bezeichnende Verwal- 
tungsstelle abgegeben wird ($. 104). Die Verabschiedung einer Civilliste erfolgte 
zuerst für die Regierungszeit des K. Wilhelms I. durch ein Gesetz vom 2U. Juni 
1820 mit jährlich 850 000 fL, worunter 777800 fl. in Geld, das Uebrige in Na- 
turalien. Ausserdem steht dem Könige der Genuss der s.g. Kroudotation 
zu, d. h. bestimmter Kleinodien, Mobilien, Häuser, Rechte und Grundstücke, deren 
Besitz zum äusseren Glanz des Thrones, zur Repräsentation der könig- 
lichen Würde für nöthig erachtet und zur, Benutzung dem jeweiligen Könige 
überlassen wird, welche deshalb aber auch dem Nachfolger in derselben Zahl 
und in demselben Werthe zu übergeben sind, wie sie übernommen wurden. Ihre 
Unterhaltung und Erneuerung wird als Verbindlichkeit der Civilliste angesehen 
(v. Mohl a.a 0... 267). Die Apanagen, Wittthums- und Heirathsgelder und 
andere dergleichen Leistungen, welche die Mitglieder des königlichen Hauses in An- 
spruch zu nehmen haben, werden an diese unmittelbar von der Staatskasse ge- 
zahlt (8.105). Eine ganz eigenthümliche Stellung nimmt das s.g. Hofdomänen- 
kammergut ein, welches nicht Staatsgut, sondern Privateigenthum der 
königlichen Familie ist, dessen Verwaltung und Nutzung dem Könige zu- 
steht, dessen Grundstock aber nicht vermindert werden darf. Die Gründung 
eines engeren, der regierenden Familie als Privateigenthum gehörigen Fa- 
milienfideikommisses, früher Kammerschreibereigut genannt, schreibt sich 
vom Herzog Eberhard III. her. Er vereinigte seine nach dem 30jährigen Kriege 
gemachten Erwerbungen weder mit dem Kammergute, noch inkorporirte er sie dem 
Herzogthum, sondern bildete ein engeres Privatfamilienfideikommiss des 
Herzoglichen Hauses daraus, welches von den folgenden Herzögen, besonders 
aber von dein Kurfürsten Friedrich sehr vermehrt wurde und den Namen „Hof- 
domänenkammedrgat“ erhielt. Als reines Privateigenthum trägt dasselbe zu 
den Staatslasten bei. Nur durch besondere Schenkung wächst vom König er- 
worbenes individuelles Privateigenthum diesem Hausfideikommiss zu, welches so 
lange mit der Krone vereinigt bleibt, als der jetzt regierende Mannesstamm den 
Thron emnimmt, bei dessen Abgang aber der weiblichen Linie des württember- 
gischen Hauses zufällt !). 
1) J. Ch. F. Breyer, diss. de tideicommisso seren. gentis W. inprimis de corpore dicto Kammer- 
schreibereigut. Tub. 1769. 4. J. C. Breyer elementa p. 87 ayq. 8. 207. |
	        
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