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Das Hausgesetz vom 8. Juni 1828 bestimmt zunächst den Umfang des
königlichen Hauses, wozu auch die Linien, welche nicht von den ersten Könige,
sondern von dem gemeinsamen Stammvater des Königlichen Hauses Herzog Fried-
rich Eugen abstammen, gerechnet werden, ferner Titel, Wappen und Rang der
Mitglieder, unterwirft sie der Gerichtsbarkeit des Königs, ingleichen seiner be-
sonderen Aufsicht, namentlich in Betrefl der Vormundschaften und Vermählungen.
In Betreff der Thronfolge und Regentschaft verweist das Hausgesetz auf die
Verfassungsurkunde $8. 4—17. Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannes-
stamme des württembergischen Hauses, die Ordnung wird durch die Linealfolge
nach dem Erstgeburtsrecht bestimnit. Zur Successionsfähigkeit gehört recht-
mässige eheliche Geburt aus einer ebenbürtigen, vom Könige genehmigten
Ehe. Ueber die Ebenbürtigkeit der Ehen enthält weder die Verfassungsurkunde,
noch das Hausgesetz von 1828 eine ausdrückliche Bestimmung; es muss deshalb
auf die Observanz des Hauses zurück gegangen werden; diese spricht entschie-
den dafür, dassnur eine Ehe mit der Tochter eines reichsfürstlichen
oder mindestens altgräflichen Hauses als ebenbürtig zu betrach-
ten sei!). Dieselbe entspricht auch ganz den in dem A. XIV der BA. enthaltenen
Grundsatze, welcher den standesherrlichen Familien die Ebenbürtigkeit in dem
bisher damit verbundenen Sinne vorbehält. Demnach ist unbestreitbar ebenbürtig
eine Ehe mit einem Prinzen oder einer Prinzessin aus einem regierenden deutschen
oder ausserdeutschen Hause, ausserdem mit einem Mitglied einer standesherrlichen
Fanilie, welcher das Privilegium des A. XIV der BA. zukommt. (So wurde z. B.
die Ehe des Prinzen Paul Wilhelm mit der Prinzessin Sophie von Thurn und
Taxis als standesgemäss anerkannt). Jede andere Ehe ist eine Missheirath.
Eine unebenbürtige Ehe kann übrigens vom Könige anerkannt werden, nur kön-
nen ihr nie die Wirkungen einer ebenbürtigen beigelegt, die daraus entsprosse-
nen Kinder weder für thronfolgefähig, noch für Familienmitglieder im Sinn des
Hausgesetzes erklärt werden. In diesem Sinne ist bei mehreren Vermählungen
württembergischer Prinzen mit Damen des niederen Adels verfahren worden.
Ebenso gehört zu jeder Ehe eines Mitgliedes des Hauses die Genehmigung
des Königs, jede ohne diese eingegangene selbst ebenbürtige Ehe giebt der
Ehefrau und den daraus entsprossenen Kindern keine Familienrechte und An-
sprüche an die Staatskasse, sie sind lediglich auf das Privatvermögen des Vaters
und Ehemannes angewiesen. Ist der ganze successionsfähige Mannes-
stamm erloschen, so hat die Verfassung die subsidiäre kogna-
tische Thronfolge eingeführt, wozu sie berechtigt war, da durch den
Pressburger Frieden das eventuelle Successionsrecht Oesterreichs aufgehoben war;
1) Für die Observanz Jdes Hauses lassen sich folgende Zeugnisse anführen: Im Frankfurter Ver-
trage von 1489 verspricht Kiberhbard der J. nur eine Person zu ehelichen, ‚‚die sein (enusse‘' sei, im
fürstbrüderlichen Vergleiche von 1817 versprechen die Contrahenten ‚nicht ausser dem fürstlichen
Stande zu heirathen‘, im Testamente Alexanders heisst es „eine standesmässige Person von einem alt-
fürst- „der grävlichen Hanse“, in den Hausgesetze vom 12. Dec. 1803 sind für die Nachkomnien des
Kurfürsten nur Ehen ıit Personen aus kaiserlichen. königlichen, reichsfürstlichen oder wenigstens alt-
gräflichen reichsständischen Häusserno für ebenbürtig erklärt. Die 'exorbitanten, mit dem deutschen
Fürstenrecht in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Hausgesetzes von 1808 sind mit diesen weg-
gefallen und wurden schon durch. den Beitritt Württembergs zur Bundesakte desavonirt.