Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

480 Einleitung. 40 
Mitglieder des Hauses das Obertribunal fest. Bei Ehestreitigkeiten kann der 
König ein eigenes Konsistorium festsetzen, sowie in reinen Personalsachen 
einen Familienrath berufen, letzteres auch unter Heranziehung der beiden Vor- 
stände des Obertribunals, wo es sich um Verbrechen und Vergehen handelt. 
Abschn. X enthält noch einige besondere Bestimmungen, namentlich über die 
Auseinandersetzung zwischen dem Thronfolger und den Privaterben des Königs, 
ferner über die unter dem Hausgesetze von 1808 entstandenen Rechtsverhältnisse, 
welche für die bereits geborenen Mitglieder des Hauses erhalten werden. 
Das Hausgesetz von 1828 bildet bis auf den heutigen Tag die Grundlage 
der königlichen Hausverfassung. Nur wenige neuere Bestimmungen sind ergän- 
zend und abändernd dazu getreten. Bei der Thronbesteigung Sr. Maj. des ge- 
genwärtig regierenden Königs wurde durch „ein Gesetz, betreffend die Fest- 
setzung der Civilliste für die Regierungszeit Sr. Maj. des Königs“ vom 1. Aug. 
1864 die Civilliste nach den Grundsätzen der Verfassung festgestellt (Urk. VII). 
Durch ein Gesetz betr. die Abänderung des Gesetzes vom 1. Aug. 1864 wegen 
Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit Sr. Maj. des Königs vom 7. Febr. 
1874 wurde der in Geld bestehende Theil der Civilliste auf jährlich 1 600 000 Mk. 
festgesetzt (Nachtr. zu Urk. VII). Durch königliche Verordnung vom 11. Sept. 
1865 ist sämmtlichen Mitgliedern der successionsfähigen Nebenlinien, welche den 
Titel „Herzöge und Herzoginnen von Württemberg‘ führen, das Prädikat „Kö- 
nigliche Hoheit“ beigelegt (Urk. VIII). In einem Gesetze vom 31. März 1873 
betr. die weitere Herabsetzung des Alters der Volljährigkeit heisst es: „Das 
Alter der Volljährigkeit tritt mit dem vollendeten ein und zwanzigsten Le- 
bensjahre ein, vorbehaltlich der besonderen Bestimmung Unseres 
Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 A. 15, erster Satz“. Im Hinblick auf die 
in $ 72 des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Perso- 
nenstandes und die Eheschliessung bezüglich der Verhältnisse der landesherrli- 
chen Familien ausgesprochenen Vorbehalte verfügte der König, dass die Funk- 
tionen eines Standesbeamten für die” Mitglieder des königlichen Hauses unter 
Oberaufsichtt des Königs von dem Minister der Familienangelegenheiten des 
königlichen Hauses ausgeübt werden sollen (Urk. IX). Durch das Gesetz zur 
Ausführung der Reichsstrafprocessordnung vom 4. März 1879 wurde der Ge- 
richtsstand der Mitglieder des königlichen Hauses in Strafsachen neugeordnet 
(Urk. X). Durch Gesetz vom 18. Aug. 1879 wurde über den befreiten Gerichts- 
stand der Mitglieder des königlichen Hauses in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
verfügt (Urk. XI). Durch diese neuesten Bestimmungen ist auch die Verfassung 
des königlichen Hauses durchweg der Reichsgesetzgebung gemäss gestaltet 
worden.
	        
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