Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

42 Einleitung. 42 
zichtete Herzog Bernhard auf die Regierung des Herzogthums, auf das Domai- 
nenvermögen, sowie auf das Schatull- und Allodialgut, soweit dessen Ertrag vor 
dem J. 1849 in die Domainenkasse geflossen war, dagegei behielt Herzog Bern- 
hard seinen bisherigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge, die persön- 
liche Unverletzlichkeit „soweit diese mit der Verfassung des Herzogthums ver- 
einbar ist.“ Ausser verschiedenen andern Emolumenten bezieht Herzog Bernhard 
eine jährliche Rente von 75,000 Gulden und eine Jahresrente von 9625 Gulden 
für seine einzige Tochter die Prinzessin Augusta von Sachsen-Altenburg aus dem 
Domainenvermögen, behält eine Anzahl von Schlössern u. s. w. 
Durch den Friedensschluss vom 8. Okt. 1866 trat das Herzogthum Sachsen- 
Meiningen den Verträgen über Abschliessung des norddeutschen Bundes bei, 
wurde dessen Mitglied und bildet jetzt einen Bestandtheil des deutschen Reichs. 
3. Sachsen-Hildburghausen, jetzt Sachsen-Altenburg. 
Stifter dieser Linie ist Herzog Ernst, geb. den 12. Juli 1655, der sechste 
Sohn Ernst des Frommen. Er erhielt in der brüderlichen Theilung vom 24. Febr. 
1680 die Aemter und Städte Hildburghausen, Heldburg und Eisfeld, das 
Amt Veilsdorf und das Gericht Schalkau, bekam 1683 von seinem Bruder Hein- 
rich von Sachsen-Römhild Stadt und Amt Königsberg, 1705 aus der Koburger 
Erbschaft das Amt Sonnefeld und nach dem Erlöschen der Linie Sachsen-Römhild 
1710 erhielt er auch das Amt Behrungen und den milzer Hof. Durch einen 
Vertrag vom J. 1702 erlangte Herzog Ernst alle Hoheitsrechte über sein Land, 
die früher noch Sachsen-Gotha zugestanden hatten. Nachdem dieser Fürst schon 
mehrere letztwillige Verordnungen getroffen hatte, entschloss er sich endlich zur 
Einführung der Primogenitur am 24. Juni 1703, welche nach eingehender Unter- 
tersuchung und Berichtigung mehrerer Punkte am 21. Nov. 1710 die kaiserliche 
Bestätigung fand. Nähere ergänzende Bestimmungen finden sich in dem Testa- 
mente dieses Fürsten vom 11. Januar 1705. Derselbe war sich dabei wohl be- 
wusst, dass dieser Schritt mit den alten Hausverträgen und Observanzen der 
ernestinischen Linie in Widerspruch stand und suchte ihn daher durch alle nur 
möglichen Kautelen zu decken, wie er sich auch vor demselben Gutachten von 
der juristischen und theologischen Fakultät zu Jena über die Rechtsmässigkeit 
seines Vorhabens ausstellen liess. Da diese in engem Zusammenhange stehenden 
Urkunden bis auf den heutigen Tag das wichtigste Hausgesetz dieser Speciallinie 
bilden und noch nicht veröffentlicht sind, so theilen wir sie vollständig nach 
den Originalen mit (Urk. No. IX u. X). 
Kraft dieses Hausgesetzes folgte auf Ernst (f 1715) sein erstgeborner Sohn 
Ernst Friedrich I. 1715—1724 mit Ausschluss des zweitgebornen Joseph (Hol- 
landinus) geb. am 8. Okt. 1702, welcher zur katholischen Kirche übertrat und Ge- 
neralfeldmarschall des Reichs wurde. Durch ein Reichshofrathskonklutum wurde 
erklärt, dass derselbe, obgleich nur ein apanagirter Prinz, als Aeltester des 
ganzen Hauses berechtigt sei, in den Genuss des Seniorates der ernestinischen 
Linie und des damit verbundenen Anıtes Oldisleben zu treten, in welchem er 
er auch bis zu seinem 1787 erfolgten Tode verblieb.
	        
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