Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

55 III. Kurfürstl. Hausges., d. ehel. Verb. etc. betr., vom 13. Dec. 1803. 495 
m. 
Kurfürstliches Hausgesetz, die ehelichen Verbindungen der fürstlichen 
Fainilienglieder betreffend, vom 13. Dec. 1803. 
(Aus Reyschers Sammlung B. Il 8. 645655). 
Wir Friedrich IIte von Gottes Gnaden Herzog von Württemberg, 
des heil. Römischen Reichs Erzpanner und Churfürst, Herzog von Teck, Land- 
graf zu Tübingen, Fürst zu Ellwangen und Zwiefalten, Graf und Herr zu Lim- 
purg-Gaildorf, Sontheim und Schmiedelfeld, auch Ober-Sontheim, Herr zu Hei- 
denheim, Justingen, Rotweil, Heilbronn, Hall und Adelmannsfelden u. s. w. 
Wir haben aus Fürsorge für das fortdaurende Wohl und den Flor Un- 
seres Churfürstlichen Hauses schon längstens und insbesondere seit Er- 
werbung der Churwürde, die Entschliessung gefaßt, die von Unsern Re- 
gierungs Vorfahren weislich festgesezten, bisher aber in mehrern Testamenten 
und Verträgen zerstreuten Verordnungen, so wie die auf dem Herkommen be- 
ruhenden Normen über die Verhältniße der einzelnen Glieder Unseres Hauses 
in Ein Hauß-Gesez zu vereinigen, solche zu ergänzen, der gegenwärtigen 
Lage Unseres Chur-Hauses anzupaßen, und alles dasjenige, was bisher noch 
nicht vollkommen entwickelt, und ins klare gesezt worden ist, zu Hebung der 
bey Unserer Nachkommenschaft etwa entstehenden Ungewißheiten, und der 
daraus so leicht erwachsenden Streitigkeiten als Stamm-Vater derselben, 
kraft der Uns zustehenden Autonomie, näher zu bestimmen und anzuordnen. 
Die Zeit Umstände und die damit verbundenen überhäuften Staats- und Re- 
gierungs-Geschäffte haben Uns bisher noch nicht zugelaßen, an die Ausführung 
Unseres Vorsazes nach seiner ganzen Ausdehnung die Hand zu legen; Wir 
finden Uns aber hiebey vorläufig bewogen Unsere erste Sorge darauf zu rich- 
ten, denjenigen Hausgesezen, die sich auf die eheliche Verbindung der Prinzen 
und Prinzeßinnen Unseres Hauses beziehen, die etwa noch erforderliche Klar- 
heit und Vollständigkeit zu geben, um auch dadurch bei Unserer Nachkom- 
menschaft eine unverükte Beobachtung derjenigen Grundsäze zu befördern, die 
sich in den glüklichsten Folgen für Unser Höchstes Hauß, bey den wich- 
tigsten Ereignißen der neuesten Zeiten erprobt haben. Nachdem Wir nun Un- 
ser Churfürstliches Staats-Ministerium und Geheimen - Raths - Colle- 
gium über diese wichtigen Gegenstände vernommen haben, so sezen, ordnen und 
wollen Wir hiemit in Uebereinstimmung mit dem Inhalt mehrerer schon vor- 
handenen Haus Geseze, 
1) daß nur diejenigen Ehen Unserer Prinzen und männlichen Nachkom- 
men für standesmäßig zu achten seyen, welche mit Personen eingegangen wer- 
den, die aus Kaiserlichen, Königlichen, Reichsfürstlichen oder wenigstens aus 
altgräflichen reichsständischen Häußern entsproßen und gebohren sind, und daß 
mithin auch die wegen Mittheilung des Nahmens und Standes, wegen des Wit- 
tums, der Erbfähigkeit der Söhne, der Appanagen, Ausstattung der Töchter und 
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