496 III. Kurfürstl. Hausges., d. ehel. Verbind. d. fürstl. Familienzlieder betr, 56
dergleichen bestehende allgemeine und Hauß Geseze nur auf solche standesmä-
ßBige Ehen und die daraus entspringende Nachkommenschaft Anwendung finden.
Alle andere Ehen hingegen, welche mit Personen eingegangen werden, die ihrer
Geburth nach nicht von dieser Herkunft sind, koennen, da sie nach gegenwärti-
gen mit dem Sinn und Geist der bisherigen Hausverträge und Testamente
ganz übereinstimmendem Haus Geseze als entschiedene Mißheurathen anzu-
sehen sind, in Gemäsheit der Kaiserlichen Wahl-Capitulation, im Verhältniß
gegen Unser Churfürstliches Hauß, und den jedesmaligen Regenten, der
Rechte und Würkungen standesmäßiger Ehen schlechterdings nicht theilhaftig
sein. Sodann hat es
2) auff alle künfftige Zeiten bei dem längst bestehenden Haus Geseze seyn
unabänderliches verbleiben, daß sich keiner Unserer Nachkommen, welche
Jahre er auch erreicht haben möchte, und ohne Unterschied der ersten oder
einer weitern Verheyrathung, ohne Consens Willen und Belieben des jedesmaligen
Churfürsten von Württemberg, als Chef des Hauses oder wenn derselbe noch
minderjährig wäre, des Landes Administrators in eine eheliche Verbindung ein-
laße. Gleichermasen verordnen und bestättigen wir hiemit
3) daß wie schon von Unsern Vorfahren am Regiment in vorgekommenen
Fällen angenommen, und vor Kaiser und Reich mit allem Erfolg behauptet wor-
den ist, eine ohne väterliche Einwilligung eingegangene Ehe der Prinzen und
Prinzeßinnen Unsers Hauses null und nichtig sey.
4) Sollte der Vater schon früher gestorben seyn, die Mutter aber noch
leben, so ist nach Masgabe der bisherigen Hausgeseze deren Einwilligung ein
wesentliches Erforderniß, so daß deren Mangel ebenfallß die Nichtigkeit einer
solchen Ehe begründen würde.
5) Wenn im Fall des früheren Absterbens beider Eltern der väterliche
Grosvater noch leben sollte, so tritt derselbe bey den Vermählungen seiner En-
kel durchaus in die Rechte des Vaters ein, wobei jedoch der Rath und die Mit-
wirkung der etwa aufgestellten Vormünder nicht außer Acht zu sezen ist.
6) In Ermanglung der Eltern und des väterlichen Grosvaters haben min-
derjährige Familien Glieder, welche sich zu verheyrathen gedenken, ihre Ehe mit
Autoritaet, Einrathung und Approbation ihrer Vormünder, welche die Pflicht
der Väterlichen Fürsorge für ihre Pflegbefohlene auf sich genommen haben, zu
schließen.
7) Volljährige Familien Glieder hingegen, deren Eltern und Väterlicher
Grosvater nicht mehr leben, sind bei einer Vermählung nur an die Einwilligung
des Chefs des Hauses, oder des diese Stelle vertretenden I,andes Administrators
gebunden. Um nun auf die etwa künftig eintrettenden Fälle nach ihrer Ver-
schiedenheit Rücksicht zu nehmen, ordnen und wollen Wir
8) daß, wenn ein jeweiliger Chef des Hauses und der Vater, oder nach
deßen Tod, die denselben vertrettenden Personen, es seyen die Mutter, der vä-
terliche Grosvater oder die Vormünder eines Familien Gliedes, welches zu hey-
rathen gedenkt, bey Verwerfung einer von diesem vorhabenden, oder wohl gar
ohne ihr vorwißen, oder gegen ihre bestimmte Erklärung schon wirklich voll-