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97 vom 13. Dec. 1803. 497
zogenen, ersten oder weitern standesmäßigen oder unstandesmäßigen Ehe zu-
sammenstimmen, eine solche Verbindung ohne weiteres, und ohne daß gegen die
auf solche Art übereinstimmende Autoritaeten irgend eine Provocation oder
rechtliche Erörterung statt finden möge, an sich null und nichtig seye, und, sie
werde bei lebzeiten des Vaters oder nach dessen Tode vollzogen, durchaus keine
Wirkungen einer wahren Ehe hervorbringen können. Dieselbe Nichtigkeit tritt
auch in dem Fall .ein, wenn beyde den Consens verweigernde autoritäten, die
Väterliche und die des Chefs vom Hause, ia Einer Person vereinigt sind.
9) Sollte hingegen bei einer standesmäßigen ehelichen Verbindung eines
Unserer Nachkommen zwischen dem Chef des Hauses und dem Vater, oder den
obbenannten in dessen Stelle tretenden Personen eine verschiedene Ansicht der
Sache statt finden, so sollen in dem Fall, wenn zwar der Chef des Hauses
seine Einwilligung zu geben geneigt wäre, und der Sohn sich ohne Rücksicht
auf den dem Vater in der Regel zu wiedmenden Gehorsam an den Chef des
Hauses wenden, der Vater hingegen den Consens verwaigern würde, zu Scho-
nung des väterlichen Ansehens von dem CGhurfürsten oder Landes Admini-
strator, als Chef des Hauses, und von dem Vater oder den nach Verschiedenheit
der Fälle in dessen Stelle tretenden obbenannten Personen zur Entscheidung
der Sache, von jedem Theil drey Räthe ernannt, und zu denselben ein Obmann
gesetzt werden, welchen aus dreyen von dem Chef des Hauses vorgeschlagenen
Personen der andere Theil zu bestimmen haben wird. Was nun von diesen zu-
sammen gesezten Räthen, die der besondern Pflichten, womit sie dem einen oder
dem andern Theil zugethan sind, in Beziehung auf solche Handlung ausdrüklich
entlaßen werden sollen, der Mehrheit nach, oder im Fall gleicher Stimmen nach
der Entscheidung des Obmanns aus den dabey eintretenden Rechts- und Billig-
keits-Gründen, auch politischen Rüksichten für recht und gut erfunden werden
wird, dabey soll es sein unabänderliches Verbleiben haben, ohne daß irgend
ein Rechts Mittel, oder ein anderwärtiges Erkenntniß dagegen Statt haben möge.
Würden hingegen
10) im Fall einer beabsichteten standesmäßigen Vermählung der Vater oder
die in seine Stelle tretende Personen ihre Einwilligung zu ertheilen geneigt
seyn, der Chef des Hauses aber dieselbe beharrlich verwaigern, so sollen eben-
fallß von jedem Theil wie oben gemeldet, drey Räthe ernannt werden und nur
der Unterschied eintreten, daß der Chef des Hauses aus dreyen von dem andern
Theil vorzuschlagenden Personen den Obmann bestimmt.
11) Nach der Vorschrifft des vorhergehenden $hi, ist es auch alsdann zu
halten, wenn ein volljähriges Familien Glied, deßen Eltern und väterlicher Gros-
vater nicht mehr am Leben sind, zu heyrathen gedenkt, und bei dem Chef des
Hauses, der Ordnung gemäß, um seine Einwilligung angesucht hat, dieser aber
dieselbe zu ertheilen nicht geneigt ist.
12) Wenn in den $. 10 und 11. erwähnten Fällen der Ausspruch gegen die
von dem Chef des Hauses geäußerte Meinung ausfallen würde, so kann sodann
derselbe der Vollziehung einer solchen Ehe keine weitere Hinderniss in den Weg
legen und sich nicht entziehen dieselbe als eine standesmäßige gültige auch in
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