Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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97 vom 13. Dec. 1803. 497 
zogenen, ersten oder weitern standesmäßigen oder unstandesmäßigen Ehe zu- 
sammenstimmen, eine solche Verbindung ohne weiteres, und ohne daß gegen die 
auf solche Art übereinstimmende Autoritaeten irgend eine Provocation oder 
rechtliche Erörterung statt finden möge, an sich null und nichtig seye, und, sie 
werde bei lebzeiten des Vaters oder nach dessen Tode vollzogen, durchaus keine 
Wirkungen einer wahren Ehe hervorbringen können. Dieselbe Nichtigkeit tritt 
auch in dem Fall .ein, wenn beyde den Consens verweigernde autoritäten, die 
Väterliche und die des Chefs vom Hause, ia Einer Person vereinigt sind. 
9) Sollte hingegen bei einer standesmäßigen ehelichen Verbindung eines 
Unserer Nachkommen zwischen dem Chef des Hauses und dem Vater, oder den 
obbenannten in dessen Stelle tretenden Personen eine verschiedene Ansicht der 
Sache statt finden, so sollen in dem Fall, wenn zwar der Chef des Hauses 
seine Einwilligung zu geben geneigt wäre, und der Sohn sich ohne Rücksicht 
auf den dem Vater in der Regel zu wiedmenden Gehorsam an den Chef des 
Hauses wenden, der Vater hingegen den Consens verwaigern würde, zu Scho- 
nung des väterlichen Ansehens von dem CGhurfürsten oder Landes Admini- 
strator, als Chef des Hauses, und von dem Vater oder den nach Verschiedenheit 
der Fälle in dessen Stelle tretenden obbenannten Personen zur Entscheidung 
der Sache, von jedem Theil drey Räthe ernannt, und zu denselben ein Obmann 
gesetzt werden, welchen aus dreyen von dem Chef des Hauses vorgeschlagenen 
Personen der andere Theil zu bestimmen haben wird. Was nun von diesen zu- 
sammen gesezten Räthen, die der besondern Pflichten, womit sie dem einen oder 
dem andern Theil zugethan sind, in Beziehung auf solche Handlung ausdrüklich 
entlaßen werden sollen, der Mehrheit nach, oder im Fall gleicher Stimmen nach 
der Entscheidung des Obmanns aus den dabey eintretenden Rechts- und Billig- 
keits-Gründen, auch politischen Rüksichten für recht und gut erfunden werden 
wird, dabey soll es sein unabänderliches Verbleiben haben, ohne daß irgend 
ein Rechts Mittel, oder ein anderwärtiges Erkenntniß dagegen Statt haben möge. 
Würden hingegen 
10) im Fall einer beabsichteten standesmäßigen Vermählung der Vater oder 
die in seine Stelle tretende Personen ihre Einwilligung zu ertheilen geneigt 
seyn, der Chef des Hauses aber dieselbe beharrlich verwaigern, so sollen eben- 
fallß von jedem Theil wie oben gemeldet, drey Räthe ernannt werden und nur 
der Unterschied eintreten, daß der Chef des Hauses aus dreyen von dem andern 
Theil vorzuschlagenden Personen den Obmann bestimmt. 
11) Nach der Vorschrifft des vorhergehenden $hi, ist es auch alsdann zu 
halten, wenn ein volljähriges Familien Glied, deßen Eltern und väterlicher Gros- 
vater nicht mehr am Leben sind, zu heyrathen gedenkt, und bei dem Chef des 
Hauses, der Ordnung gemäß, um seine Einwilligung angesucht hat, dieser aber 
dieselbe zu ertheilen nicht geneigt ist. 
12) Wenn in den $. 10 und 11. erwähnten Fällen der Ausspruch gegen die 
von dem Chef des Hauses geäußerte Meinung ausfallen würde, so kann sodann 
derselbe der Vollziehung einer solchen Ehe keine weitere Hinderniss in den Weg 
legen und sich nicht entziehen dieselbe als eine standesmäßige gültige auch in 
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