498 Kurfürstl. Hausges., d. ehel. Verbind. der fürstl. Familienglieder betr., 58
Ansehung der Wirkungen des Erbfolge Rechts zureichende Ehe anzusehen, nur
wird der Chef des Hauses hierdurch zu den besondern Folgen der Hausgeseze
in Ansehung des Wittums, der Appanage u. s. w. nicht verbunden, so lange der-
selbe nicht seinen Freyen von eigenem Belieben und Entschließung abhängenden
Consens oder Genehmigung zu der Ehe ertheilt.
13) Wenn aber im umgekehrten Fall, da der Ausspruch für die vom Chef
des Hauses geäußerte Meinung ausfallen würde, nachher eine solche Ehe nichts
desto weniger ohne seine Einwilligung vollzogen werden sollte, ingleichem, wenn
von einem Familien Gliede und deßen Vater, oder den andern in des lezten
Stelle tretenden Personen entweder der Chef des Hauses ganz übergangen oder
nach deßen geäußerten Wiederspruch zu Vollziehung der Ehe geschritten werden
sollte, ohne die Sache der in den vorhergehenden $$. angeordneten Erkenntniß
zu unterwerfen, so wirkt zwar der Mangel der Einwilligung von dem Chef des
Hauses nicht die Nichtigkeit einer solchen Ehe; hingegen gehen einer solchen
Ehe alle Wirkungen einer Hausgesezmäßig geschloßenen Ehe ab, und es kann
mithin von einem solchen Familien Glied, deßen Gemahlin, Kindern und Nach-
kommen weder gegen den alsdann regierenden Herrn, noch gegen seine Nach-
folger in keinem Fall eine rechtliche Ansprache auf die hausgesezlichen Wir-
kungen einer standesmäßigen Ehe gemacht werden. Eben so verhält es sich
auch, wenn ein von anderwärtiger väterlichen, mütterlichen, großväterlichen
oder vormundschaftlichen Einwilligung unabhängiges Familien Glied bei seiner
Vermählung entweder den Chef des Hauses ganz übergeht oder nach geäußer-
tem Widerspruch, ohne die Sache der Austraegal Erkenntniß zu unterwerfen,
oder gar gegen den erfolgten Ausspruch dennoch zur Vollziehung der Ehe
schreiten sollte.
14) Unstandesmäßige Ehen gegen den Willen des Vaters, oder der den-
selben vertretenden Personen, eingegangen, sind nach den oben gegebenen Vor-
schriften durchaus nichtig und ungültig. Sollte aber der Fall eintreten, daß
der Vater zu einer unstandesmäßigen Ehe seines Sohnes die Einwilligung zu
geben sich geneigt erklärte so soll hiemit krafft dieser Unserer Verordnung
die Nichtzustimmung des Chefs vom Hause von solcher Krafft seyn, daß bei
einer Verbindung dieser Art durchaus keinerley Effecte gegen das Hohe Chur-
hauß statt haben; Wegen Eingehung einer solchen Ehe und zu Ergänzung des
väterlichen Consenses kann übrigens nie ein Compromissarisches Erkenntniß
durch niederzusezende Räthe statt finden.
15) Was in vorstehenden Artikeln von der Vermählung der Prinzen
Unsers Churhaußes und den dazu erforderlichen Einwilligungen verordnet
ist, hat in der Regel auch bei Vermählungen der Prinzeßinnen Unsers
Hauses statt.
16) Insbesondere bestätigen Wir auch das in Unserm Churhause
festgesetzte Herkommen nach welchem von dem Chef des Hauses nicht nur
alle Canzleymäsige Notificationen an fremde Mächte und Höfe von den Ereig-
nißen in der Familie, sondern auch alle Heyraths Contracte unter deßen Direc-
tion und auf deßen Nahmen gefertigt, und nur in diesem Falle dem Chef des