Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

498 Kurfürstl. Hausges., d. ehel. Verbind. der fürstl. Familienglieder betr., 58 
Ansehung der Wirkungen des Erbfolge Rechts zureichende Ehe anzusehen, nur 
wird der Chef des Hauses hierdurch zu den besondern Folgen der Hausgeseze 
in Ansehung des Wittums, der Appanage u. s. w. nicht verbunden, so lange der- 
selbe nicht seinen Freyen von eigenem Belieben und Entschließung abhängenden 
Consens oder Genehmigung zu der Ehe ertheilt. 
13) Wenn aber im umgekehrten Fall, da der Ausspruch für die vom Chef 
des Hauses geäußerte Meinung ausfallen würde, nachher eine solche Ehe nichts 
desto weniger ohne seine Einwilligung vollzogen werden sollte, ingleichem, wenn 
von einem Familien Gliede und deßen Vater, oder den andern in des lezten 
Stelle tretenden Personen entweder der Chef des Hauses ganz übergangen oder 
nach deßen geäußerten Wiederspruch zu Vollziehung der Ehe geschritten werden 
sollte, ohne die Sache der in den vorhergehenden $$. angeordneten Erkenntniß 
zu unterwerfen, so wirkt zwar der Mangel der Einwilligung von dem Chef des 
Hauses nicht die Nichtigkeit einer solchen Ehe; hingegen gehen einer solchen 
Ehe alle Wirkungen einer Hausgesezmäßig geschloßenen Ehe ab, und es kann 
mithin von einem solchen Familien Glied, deßen Gemahlin, Kindern und Nach- 
kommen weder gegen den alsdann regierenden Herrn, noch gegen seine Nach- 
folger in keinem Fall eine rechtliche Ansprache auf die hausgesezlichen Wir- 
kungen einer standesmäßigen Ehe gemacht werden. Eben so verhält es sich 
auch, wenn ein von anderwärtiger väterlichen, mütterlichen, großväterlichen 
oder vormundschaftlichen Einwilligung unabhängiges Familien Glied bei seiner 
Vermählung entweder den Chef des Hauses ganz übergeht oder nach geäußer- 
tem Widerspruch, ohne die Sache der Austraegal Erkenntniß zu unterwerfen, 
oder gar gegen den erfolgten Ausspruch dennoch zur Vollziehung der Ehe 
schreiten sollte. 
14) Unstandesmäßige Ehen gegen den Willen des Vaters, oder der den- 
selben vertretenden Personen, eingegangen, sind nach den oben gegebenen Vor- 
schriften durchaus nichtig und ungültig. Sollte aber der Fall eintreten, daß 
der Vater zu einer unstandesmäßigen Ehe seines Sohnes die Einwilligung zu 
geben sich geneigt erklärte so soll hiemit krafft dieser Unserer Verordnung 
die Nichtzustimmung des Chefs vom Hause von solcher Krafft seyn, daß bei 
einer Verbindung dieser Art durchaus keinerley Effecte gegen das Hohe Chur- 
hauß statt haben; Wegen Eingehung einer solchen Ehe und zu Ergänzung des 
väterlichen Consenses kann übrigens nie ein Compromissarisches Erkenntniß 
durch niederzusezende Räthe statt finden. 
15) Was in vorstehenden Artikeln von der Vermählung der Prinzen 
Unsers Churhaußes und den dazu erforderlichen Einwilligungen verordnet 
ist, hat in der Regel auch bei Vermählungen der Prinzeßinnen Unsers 
Hauses statt. 
16) Insbesondere bestätigen Wir auch das in Unserm Churhause 
festgesetzte Herkommen nach welchem von dem Chef des Hauses nicht nur 
alle Canzleymäsige Notificationen an fremde Mächte und Höfe von den Ereig- 
nißen in der Familie, sondern auch alle Heyraths Contracte unter deßen Direc- 
tion und auf deßen Nahmen gefertigt, und nur in diesem Falle dem Chef des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.