500 IV. Königliohes Hausgesetz 60
IV.
Königliches Hausgesetz vom 1. Januar 1808.
(Reg.-Bl. 1810 8. 531 ff.)
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, sou-
verainer Herzog in Schwaben und von Teck, Herzog zu Hohenlohe, Landgraf
von Tübingen und Nellenburg, Fürst von Ellwangen und Zwiefalten, Buchau,
Waldburg, Aulendorf, und Ochsenhausen, Graf zu Gröningen, Timpurg, Biberach,
Schelklingen, Egloffs und Heggbach, Herr zu Altdorf, Heidenheim, Justingen,
der Donaustädte, Rothweil, Heilbronn, Hall, Wiesenstaig, Wiblingen und Adel-
mannsfelden u. 8. w. u. 8. w. u. 8. w.
Thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Die, durch die Vermehrung Unserer Staaten, durch die Annahme der
Königswürde und durch die gänzliche Auflösung der teutschen Reichs-Verfas-
sung so wesentlich veränderten Verhältnisse machen es Uns, als Stifter der Mo-
narchie, als Haupt des Königlichen Hauses und als Vater der nächsten Thron-
Erben, zur Pflicht, den durch jene Ereignisse auch in den Verhältnissen Un-
sers Königlichen Hauses bewirkten Veränderungen durch gegenwärtiges auf alle
künftige Zeiten verbindliches Hausgesez und Verordnung eine feste Bestimmung
zu geben.
Wir sezen demnach folgendes‘ zur unabweichlichen Richtschnur für alle
gegenwärtige und zukünftige Glieder Unsers Königlichen Hauses fest, und ver-
ordnen wie folgt:
8. 1. Das Recht der Thronfolge in dem Erb-Königreiche Württemberg be-
stimmt sich durch das Recht der Erstgeburt, so daß mit gänzlichem Ausschluß
des weiblichen Geschlechts in der absteigenden Linie der Sohn dem Vater, und
falls jener früher gestorben seyn sollte, der Enkel dem Grosvater, und so weiter
in der Regierung folgt, sofort aber nach Abgang oder in Ermanglung von Des-
sendenten, bei den Collateralen durchaus diejenige Ordnung beobachtet werden
soll, welche ehedem in den deutschen Churfürstlichen Häusern, so wie ehemals
in dem Herzoglich Württembergischen Hause eingeführt war.
8. 2. Sollte der Fall sich ereignen, daß die Succession an einem Prinzen
stünde, der durch Geistes-Unfähigkeit oder Geistes-Abwesenheit, oder durch to-
tale incurable Blindheit zur Erbfolge untauglich wäre, so muß noch unter der
Regierung des Königs, auf welchen er folgen würde, der Status morbi auf recht-
liche Weise erst constatirt, dann aber in einer Zusammenberufung sämtlicher
anwesenden volljährigen Mitglieder des Königl. Hauses und des Staats-Ministerii
unter dem Vorsiz des Königs der Status noch einmal verificirt, und sofort durch
eine Acte dessen Ausschluß von der Thronfolge festgesezt werden.
8. 3. Von der Thronfolge sind ferner alle diejenige ohne weiteres aus-
geschlossen, welche für sich oder in ihren Voreltern aus einer nicht ebenbürti-