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Auf Ernst Friedrich I. folgte Ernst Friedrich II. 1724 — 1745 (bis 1728
unter Vormundschaft seiner Mutter Sophia Albertina geb. Gräfin Erbach), auf
ihn Ernst Friedrich III. 1748—1780 (bis 1748 unter Vormundschaft seiner Mut-
ter Karolina geb. Gräfin von Erbach-Fürstenau); auf diesen Friedrich 1780 —1834
(bis 1787 unter Vormundschaft seines Urgrossoheims des Generalfeldmarschalls
Joseph). Dieser Fürst trat am 15. Dec. 1806 dem Rheinbund, am 10. Juni 1815
dem deutschen Bunde bei. Am 19. März 1818 gab er seinem Lande eine land-
schaftliche Verfassung. In dem oben erwähnten Vertrage vom 12. Nov. 1826
trat aber dieser Fürst das ganze Herzogthum Hildburghausen, mit Ausnahme
der Aemter Königsberg und Sonnefeld, welche an Koburg-Gotha fielen, an Mei-
ningen ab und erhielt dafür das Herzogthum Altenburg und wurde so der Grün-
der der neuen Linie Sachsen-Altenburg.
Das Herzogthum Sachsen-Altenburg, früher mit Gotha unter der Herrschaft
der ältesten Speciallinie des Gesammthauses Gotha, aber unter getrennter Ver-
fassung vereinigt, behielt seine altständische Verfassung auch noch einige Jahre,
nachdem Herzog Friedrich von Hildburghausen das Herzogthum Altenburg er-
halten hatte. Am 29. April 1831 erhielt aber dieses Land ein sehr umfassendes
Grundgesetz, welches mit Ausnahme einiger Punkte noch gegenwärtig gilt. Das-
selbe enthält auch sehr eingehende Bestimmungen über das Hausrecht der re-
gierenden Speciallinie und hat daher materiell zugleich die Bedeutung eines
Hausgesetzes für dieselbe :
Wir theilen daraus folgende Paragraphen mit.
Abschnitt I.
8.1. „Das Herzogthum Sachsen-Altenburg bildet in seinen durch
die Theilungsverträge im .Gesammthause Sachsen bis jetzt bestimmten und durch
künftige Verträge in solchem oder mit fremden Staaten noch zu bestimmenden
einzelnen Bestandtheilen ein staatsrechtliches zur Theilnahme an einer und der-
selben Verfassung vereinigtes Ganzes.
8. 2. Von dem hierunter begriffenen staatsrechtlichen Gebiete kann kein
Theil veräussert werden. Bei vorkommenden Erbtheilungen im Gesammthause
Sachsen finden jedoch die Grundsätze des Gesammthauses Anwendung. Wenn
zur Ausgleichung mit den Nachbarstaaten wegen bestehender Grenzstreitigkeiten,
Hoheits- oder anderer Irrungen ein Austausch kleiner Gebietstheile sich als
räthlich oder unvermeidlich darstellt und dabei Abtretung von Unterthanen oder
von Domanialeigenthum beabsichtigt wird, so geht der landesherrlichen Geneh-
migung eines solchen Vertrages die Vernehmlassung der Landesdeputation voraus.
8. 3. Der jetzige Bestand des Landes, der Domänen und Schlösser (mit
Ausnahme der vom jetzigen Regenten oder dessen Nachfolgern aus Schatullmit-
teln etwa geschehenen oder künftig geschehenden Anschaffungen) erbt unge-
*schmälert in der Staatserbfolge der herzoglichen Speciallinie Sachsen-Altenburg
fort. Unter keinem Vorwande kann jemals ein — nicht erweislich aus den
Schatullmitteln erworbener — Theil, wenn er auch noch so gering wäre, wäh-
rend der Dauer des jetzigen Specialhauses, zu Gunsten eines Allodial-