Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

43 Einleitung. 43 
Auf Ernst Friedrich I. folgte Ernst Friedrich II. 1724 — 1745 (bis 1728 
unter Vormundschaft seiner Mutter Sophia Albertina geb. Gräfin Erbach), auf 
ihn Ernst Friedrich III. 1748—1780 (bis 1748 unter Vormundschaft seiner Mut- 
ter Karolina geb. Gräfin von Erbach-Fürstenau); auf diesen Friedrich 1780 —1834 
(bis 1787 unter Vormundschaft seines Urgrossoheims des Generalfeldmarschalls 
Joseph). Dieser Fürst trat am 15. Dec. 1806 dem Rheinbund, am 10. Juni 1815 
dem deutschen Bunde bei. Am 19. März 1818 gab er seinem Lande eine land- 
schaftliche Verfassung. In dem oben erwähnten Vertrage vom 12. Nov. 1826 
trat aber dieser Fürst das ganze Herzogthum Hildburghausen, mit Ausnahme 
der Aemter Königsberg und Sonnefeld, welche an Koburg-Gotha fielen, an Mei- 
ningen ab und erhielt dafür das Herzogthum Altenburg und wurde so der Grün- 
der der neuen Linie Sachsen-Altenburg. 
Das Herzogthum Sachsen-Altenburg, früher mit Gotha unter der Herrschaft 
der ältesten Speciallinie des Gesammthauses Gotha, aber unter getrennter Ver- 
fassung vereinigt, behielt seine altständische Verfassung auch noch einige Jahre, 
nachdem Herzog Friedrich von Hildburghausen das Herzogthum Altenburg er- 
halten hatte. Am 29. April 1831 erhielt aber dieses Land ein sehr umfassendes 
Grundgesetz, welches mit Ausnahme einiger Punkte noch gegenwärtig gilt. Das- 
selbe enthält auch sehr eingehende Bestimmungen über das Hausrecht der re- 
gierenden Speciallinie und hat daher materiell zugleich die Bedeutung eines 
Hausgesetzes für dieselbe : 
Wir theilen daraus folgende Paragraphen mit. 
Abschnitt I. 
8.1. „Das Herzogthum Sachsen-Altenburg bildet in seinen durch 
die Theilungsverträge im .Gesammthause Sachsen bis jetzt bestimmten und durch 
künftige Verträge in solchem oder mit fremden Staaten noch zu bestimmenden 
einzelnen Bestandtheilen ein staatsrechtliches zur Theilnahme an einer und der- 
selben Verfassung vereinigtes Ganzes. 
8. 2. Von dem hierunter begriffenen staatsrechtlichen Gebiete kann kein 
Theil veräussert werden. Bei vorkommenden Erbtheilungen im Gesammthause 
Sachsen finden jedoch die Grundsätze des Gesammthauses Anwendung. Wenn 
zur Ausgleichung mit den Nachbarstaaten wegen bestehender Grenzstreitigkeiten, 
Hoheits- oder anderer Irrungen ein Austausch kleiner Gebietstheile sich als 
räthlich oder unvermeidlich darstellt und dabei Abtretung von Unterthanen oder 
von Domanialeigenthum beabsichtigt wird, so geht der landesherrlichen Geneh- 
migung eines solchen Vertrages die Vernehmlassung der Landesdeputation voraus. 
8. 3. Der jetzige Bestand des Landes, der Domänen und Schlösser (mit 
Ausnahme der vom jetzigen Regenten oder dessen Nachfolgern aus Schatullmit- 
teln etwa geschehenen oder künftig geschehenden Anschaffungen) erbt unge- 
*schmälert in der Staatserbfolge der herzoglichen Speciallinie Sachsen-Altenburg 
fort. Unter keinem Vorwande kann jemals ein — nicht erweislich aus den 
Schatullmitteln erworbener — Theil, wenn er auch noch so gering wäre, wäh- 
rend der Dauer des jetzigen Specialhauses, zu Gunsten eines Allodial-
	        
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