Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

502 IV. Königliches Hausgesetz 62 
8. 7. Der König ist Oberhaupt des gesammten Königlichen Hauses. Auf 
den Fall seiner Minderjährigkeit übt der verfassungsmäßige Regent die dem 
Haupte der Familie zustehenden Rechte über die Mitglieder des Königl. Hauses 
in dem Vormundschafts-Ministerio, jedoch ohne Beiziehung der in der Sache be- 
theiligten Mitglieder des Königl. Hauses, aus. 
8. 8. Das Königliche Haus bildet sich 
a) aus der Gemahlin des Königs ; 
b) aus den Königl. Prinzen und Prinzessinnen, Söhnen und Töchtern des 
Königs; 
c) aus deren ebenbürtigen ehelichen Gemahlinnen, mit denen sie mit Ge- 
nehmigung des Königs vermählt sind, und ihren in diesen Ehen er- 
zeugten Kindern; 
d) aus den Brüdern des Königs und ihren ebenbürtigen, unter Genehmi- 
gung des Königs geehcligten Gemahlinnen, und in solcher Ehe erzeug- 
ten Kindern; 
e) aus den Schwestern des Königs, so lange dieselben nicht vermählt 
sind. 
Der Rang und Titel derselben ist dergestalt bestimmt, daß die Kinder und 
Enkel des Königs und des Kron-Prinzen den Titel Königliche Hoheit, die 
nachfolgende Descendenz aber, so wie die jetzigen Brüder des Königs und der- 
selben ebenbürtigen Gemahlinnen den Titel Hoheit, alle übrigen Prinzen und 
Prinzessinnen aber den Titel Herzogliche Durchlaucht führen. 
Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen bestimmt sich, neben den Ver- 
wandtschafts-Verhältnissen mit dem regierenden König, durch das nähere Recht 
zur Thron-Folge. 
8. 9. Als Haupt des Königlichen Hauses übt der König über alle Mit- 
glieder desselben die höchste Souverainitäts- und respective väterliche Gewalt 
in ihrer allgemeinen rechtlichen Ausdehnung aus. Der König ist während der 
Minderjährigkeit der Mitglieder des Königlichen Hauses ausschließlich Vormund, 
und behält nach der erlangten Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen 
neben der höchsten Gerichtsbarkeit die oberste Aufsicht über dieselben, und die 
Leitung und Bestätigung aller, auf das Interesse des Staats und ihre Verhält- 
nisse gegen das Königliche Haus sich beziehenden Geschäfte, wie solches näher 
in den nächstfolgenden Artikeln bestimmt wird. 
8. 10. Der König hat die oberste Leitung der Erziehung der sämtlichen, 
zum Königlichen Hause gehörigen, und in den Königlichen Landen wohnenden, 
oder mit Genehmigung des Königs anderwärts sich aufhaltenden Prinzen und 
Prinzessinnen, als welche allein sich der Vorzüge ihrer Geburt zu erfreuen 
haben. Es dürfen keine Lehrer und Erzieher ohne die Bewilligung und Confir- 
mation des Königs angestellt werden. Die Erzieher und Lehrer müssen nach 
dem von dem Könige bestätigten Erziehungs- und Lehrplan, die Erziehung und 
den Unterricht der Prinzen und Prinzessinnen besorgen, und dießfalls in eidliche 
Verpflichtung genommen werden. Die von dem Könige erforderliche Confirma- 
tion erstreckt sich eben sowohl auf die Gesellschafter, als auf die, zur Erziehung
	        
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