Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

63 vom 1. Januar 1808. » 503 
angestellten Personen, so daß alle und jede dem Könige nicht gefällige ohne 
weiters entfernt werden müssen. 
8. 11. Der König ernennt die, zur Führung der Vormundschaft über alle 
minderjährige Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses nöthigen, Per- 
sonen, welche nach den allerhöchsten Intentionen und Befehlen des Königs die 
Erziehung der Minderjährigen leiten, die Administration des den Minderjährigen 
zugefallenen elterlichen Erbes führen und besorgen, auch die Rechnungen und 
sonstige Rechenschaft dem Königlichen Tutelar-Rath jährlich übergeben, damit 
von diesem Collegio darüber unmittelbar an den König allerunterthänigster Be- 
richt erstattet werden könne. 
8. 12. Der Kron-Prinz wird nach zurückgelegtem 18. Jahr, die Königli- 
chen Prinzen und Prinzessinnen nach zurückgelegtem 21. Jahr, die übrigen Prin- 
zen und Prinzessinnen des Hauses aber nach dem 22. Jahr ihres Alters voll- 
jährig. 
8. 13. Nach erlangter Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen treten 
dieselbe in die selbst-eigene Verwaltung ihres elterlichen Erbes und sonstigen 
Privat-Vermögens, welches ihnen nach der vormundschaftlichen Rechnung des 
lezten Jahres übergeben wird, und gelangen die besagten Prinzen und Prin- 
zessinnen auch sodann in den Bezug der ihnen von dem Könige ausgesezten 
Appanagen. 
8. 14. Sobald die Prinzessinnen des Königlichen Hauses sich mit auswär- 
tigen Souverains oder Prinzen vermählen, hören die Verhältnisse, in welchen sie 
bis dahin zum Königlichen Hause standen, auf. 
8. 15. Die Prinzen des Königlichen Hauses können nie und unter keiner 
Voraussetzung die Königlichen Staaten verlassen, oder in auswärtiger Mächte 
Dienstverhältnisse treten, ohne daß ihnen dieses von den König ausdrücklich 
gestattet wäre. 
&. 16. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses können 
sich nicht anders als unter und mit ausdrücklich ertheilter Genehmigung und 
Zustimmung des Königs vermählen. 
8. 17. Als standesmäsige und ebenbürtige Ehen sind nur solche anzu- 
sehen, welche mit Prinzen und Prinzessinnen, die zu Kaiserlichen, Königlichen, 
Großherzoglichen, oder souverainen Herzoglichen Häusern gehören, geschlossen 
werden. 
8. 18. Jede ohne die Königliche Genehmigung von den Prinzen und Prin- 
zessinnen des Königlichen Hauses geschlossene Ehe ist null und nichtig, und 
kann durchaus keine Rechte und Verbindlichkeiten, sie mögen Namen haben wie 
sie wollen, geben und auferlegen, so daß also jede aus diesem nichtigen Con- 
tract entstehen wollende Benennung ungültig und widerrechtlich wird. Im Fall 
eine solche vermeintliche Verbindung dennoch von einem Prinzen oder Prinzessin 
des Königlichen Hauses vorgenommen werden wollte, wird der König durch eine 
öffentlich zu erlassende Declaration gegen sämtliche Mitglieder des Königlichen 
Hauses und das Königliche Staats-Ministerium solche als null und nichtig in
	        
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