504 IV. Königliches Hausgesetz 64
allen ihren Folgen erklären. Sollte ein Mitglied des Königlichen Hauses dem
ungeachtet ausserhalb der Königlichen Staaten eine solche nichtige Verbindung
fortsetzen wollen, und sich den an ihn zu erlassende Avocatorien ungehorsam
bezeugen, so wird ein solcher Prinz aller seiner Rechte und Ansprüche an das
Königliche Haus, und in fortgeseztem Falle des Ungehorsams durch eine König-
liche Declaration, wie solches oben auf den Fall der Geistes-Unfähigkeit ange-
geben worden, seiner Rechte zur 'I'hronfolge für verlustig erklärt werden. Die
Prinzessinnen aber, die in einem solchen Ungehorsam beharren, werden aller
ihrer von dem Königlichen Hause zu erwartenden Vortheile verlustig.
$. 19. Im Fall einer solchen vorgegangenen Trauung soll der Geistliche,
der sie verrichtet hat, zu lebenslänglicher, die Zeugen oder andere Personen
aber, die sich dazu haben gebrauchen lassen, zu sechsjähriger Gefängniß-Strafe
verurtheilt werden. |
S. 20. Alle in einer solchen gesezwidrigen Verbindung erzeugte Kinder
werden als illegitim betrachtet, dergestalt, daß sie und ihre Eltern nicht ein-
mal die Titel, Namen, oder die Vorzüge und Vortheile anzusprechen befugt sind,
welche Gesetze und Gewohnheiten den Ehen zur linken Hand (ad morganaticam)
gestatten, zumalen auch
8. 21. ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen Hauses nie und
unter keiner Voraussezung eine Ehe zur linken Hand eingehen soll und kann.
$. 22. Eben so ungültig, nichtig und ohne irgend eine verbindliche Kraft
sollen auch alle diejenigen Eheverträge seyn und bleiben, welche die Prinzen
und Prinzessinnen des Königlichen Hauses eingegangen und abgeschlossen haben
würden, ohne sie dem Könige zur Genehmigung und Bestätigung vorgelegt
zu haben, wenn sie auch mit ebenbürtigen Prinzen und Prinzessinnen Statt
fänden.
8. 23. Uebrigens begibt sich auch der König des Rechts, dergleichen
Ehen, sie mögen ebenbürtig oder nicht seyn, in der Folge zu agnosciren, viel-
mehr soll die einmal eingetretene Nichtigkeit unheilbar bleiben.
$S. 24. Würde von dem einen oder von dem andern Mitgliede des König-
lichen Hauses eine Ehescheidung von dem rechtmäßig ihm anvermählten Ehe-
gatten gewünscht werden, so hat dasselbe diesen Wunsch mit den bestimmenden
Gründen dem Könige vorzulegen, welcher nach Prüfung derselben, falls er sie
für erheblich erachtet und eine Aussöhnung zu bewirken nicht rathsam oder
thunlich findet, ein eigenes Consistorium zu Trennung der Ehe niedersezen,
und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehegatten bestä-
tigen wird.
8. 25. Der König hat das Recht, die Personen zu bestimmen, welche den
Hofstaat der königlichen Prinzen und Prinzessinnen ausmachen sollen, und alle
diejenige ohne weiters zu entfernen, welche ohne sein Vorwissen und Genehmi-
gung demselben beigegeben sind, auch gedachten Prinzen und Prinzessinnen den
Umgang mit solchen Personen zu untersagen, deren Gesellschaft ihm unange-
nehm, verderblich, schädlich oder verdächtig scheint.