Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

65 vom 1. Januar 1808. bB05 
$. 26. Wenn gleich der König den übrigen Mitgliedern des Königlichen 
Hauses die Bestimmung ihres Hofstaats überläßt, so kann Er dennoch diejenige 
davon entfernen, welche sein Mißfallen erregen sollten. 
8. 27. Würde ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen Hauses gegen 
die eine oder die andere dieser Bestimmungen handeln, oder gegen die dem 
Könige, als ihrem Herrn und Oberhaupt der Familie, schuldige Achtung und 
Verehrung anstossen, oder sonst gegen ihre Würde und Pflichten handeln, so 
hat der König ausschliessend das Recht, dieses Mitglied seiner Familie deshalb 
zur Verantwortung und Bestrafung zu ziehen, und werden die Strafen, nach 
Beschaffenheit der Umstände, in Entfernung von der Allerhöchsten Person, Exil, 
oder in wichtigeren Fällen in Arrest bestehen. 
$. 28. Könnte aber ein Mitglied des Königlichen Hauses seine Pflichten 
so weit vergessen, daß es sich gegen den König oder den Staat eines schweren 
Vergehens oder eines sonsten wahren peinlichen Verbrechens schuldig machte, 
so wird der König eine eigene, aus mehreren Gliedern des Königlichen Hauses 
und den obersten Staats-Dienern bestehende, Untersuchungs-Commission wenig- 
stens von sieben Personen niedersezen, welche nur ausschliessend mit der Un- 
tersuchung, Eruirung und Würdigung des Facti sich beschäftigen, nie aber un- 
aufgefordert einen Strafantrag machen wird, indem die Bestimmung der Strafe 
ausschliessend dem Könige zustehet. Insbesondere aber kann der Thronerbe nur 
allein der Judicatur des Königs unterworfen seyn. 
8. 29. So lange die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses 
minderjährig sind und unter Vormundschaft stehen, können sie für sich gar 
keine rechtlich verbindliche Handlung vornehmen. Alle in dieser Periode über- 
nommene Verbindlichkeiten und eingegangene Verträge, sie mögen Namen haben 
wie sie wollen, sind null und nichtig, können demnach nie eine rechtliche Wir- 
kung haben, noch kann irgend eine Verbindlichkeit daraus hergeleitet werden. 
8. 30. Nach erlangter Volljährigkeit können die Prinzen und Prinzessin- 
nen des Königlichen Hauses jede Art von rechtlicher Handlung vornehmen; je- 
doch werden sie in allen wichtigen Fällen den König als Haupt des Hauses 
und väterlichen Rathgeber ansehen, und keine solche Handlung ohne sein Vor- 
wissen, Berathung und gegebene Einwilligung vornehmen oder beschliessen. 
8. 31. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses können in- 
dessen diese nach erlangter Volljährigkeit ihnen zustehende Befugniß nicht da- 
hin ausdehnen, daß sie alsdann Kraft derselben irgend eine derjenigen Hand- 
lungen genehmhalten können, die sie während ihrer Minderjährigkeit auf eine 
nichtige Weise vorgenommen hätten. Diese Handlungen bleiben, was sie waren, 
null und nichtig. 
$. 32. Auch können und sollen die Glieder des Königlichen Hauses ohne 
ausgewirkte Erlaubniß des Königs keine Adoptionen vornehmen, noch sich mit 
Vormundschaften belasten, noch viel weniger ihre natürliche Kinder anerkennen. 
8. 33. Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses 
contrahirte Schulden können unter keinem Vorwand dem Staate zugeschoben
	        
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