Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

506 IV. Königliches Hausgesetz 66 
und demselben zur Last gelegt werden. Sollte ihr eigenes Vermögen zur Til- 
gung derselben nicht zureichen, so können die Creditoren keine Staatskasse 
dieser Schulden wegen in rechtlichen Anspruch nehmen, noch auch irgend 
einen Theil der den Prinzen und Prinzessinnen zu ihrem standesmäßigen Un- 
terhalt ausgesezten Appanagen ansprechen, oder in Beschlag zu nehmen ver- 
langen. 
8. 34. Den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses steht das 
Recht zu, über das ihnen zustehende Vermögen durch Testamente zu disponiren; 
jedoch können sie keinen ihrer rechtmäßigen Notherben von der Erbfolge aus- 
schliessen, oder sie auf den Pflichttheil sezen, ohne die Gründe, die sie dazu 
bestimmen würden, vorher dem Könige, als Haupt der Familie, zur Prüfung und 
Würdigung ihrer Rechtmäßigkeit, vorgelegt zu haben. 
8. 35. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses 
zu verfassenden Testamente und Codicille, auch Schenkungen von Todes wegen, 
haben sie unter Beobachtung der im gemeinen Recht vorgeschriebenen Förmlich- 
keiten vor zwei Königl. Räthen der höhern Klassen zu errichten, und durch 
diese entweder dem Könige Selbst, oder dem Königlichen Staatsminister, welcher 
die Hausangelegenheiten zu besorgen hat, übergeben zu lassen, um sie in dem 
lezteren Falle in dem Königlichen Hausarchiv bis auf den Eintritt der Eröff- 
nung zu hinterlegen und aufzubewahren, welche leztere sodann jedesmal in dem 
Königlichen Staatsministerio geschehen wird. Ueberhaupt aber können die Prin- 
zen und Prinzessinnen kein Testament, Codicill oder Schenkung von Todes 
wegen machen, ohne vorher dem Könige davon die Anzeige gemacht zu haben. 
8. 36. Wenn die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses wegen 
einer von ihnen eingegangenen rechtsverbindlichen Handlung belangt, und eine 
Personal- oder Real-Klage gegen sie erhoben werden wollte, so sollen diese 
Klagen ohne Unterschied ihrer Natur bei dem Königlichen Oberappellations-Tri- 
bunal anhängig gemacht werden. Von dem Ausspruch desselben ist die Appel- 
Jation in der nämlichen Form gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsu- 
chung bei dem Tribunale Statt findet, nur mit dem Unterschiede, daß Nova 
vorgetragen werden können, daß es auf die Größe des Objecti litis nicht an- 
kommt, und daß der Justizminister das Präsidium dabei zu führen hat. Den 
Ausspruch dieser Instanz sind sie anzunehmen und zu befolgen verbunden. 
8. 37. Der Hofstaat und die Dienerschaft der Prinzen und Prinzessinnen 
geniessen des Vorzugs eines Fori privilegati, und sind, wie die übrige in König- 
lichen Diensten angestellte Hofdienerschaft, dem Königlichen Ober-Hofmarschall- 
amt untergeben. 
$. 38. Die Appanagen der sämtlichen Prinzen und Prinzessinnen des Kö- 
niglichen Hauses können zu keiner Zeit und nie, auch unter keiner Voraussezung, 
in liegenden Gründen ertheilt oder auf denselben radicirt werden, sondern sie 
sollen stetshin und immer auf die Königliche General-Staatskasse angewiesen, 
und von derselben in gleichen Raten von Quartal zu Quartal ausbezahlt wer- 
den; wodurch jedoch der König dem Rechte nicht entsagt, durch Schenkung
	        
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