67 vom 1. Januar 1808. 607
von Gütern, jedoch immer unter Vorbehalt der Königlichen Souverainetait, ein
oder das andere Mitglied des Königlichen Hauses zu erfreuen.
8. 39. Den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses steht kein
Dispositions-Recht über die ihnen ausgeworfene Appanage und Donativ-Gelder
zu, und so wie sie dieselbe niemals rechtlich verschreiben, anweisen, oder an
Zahlungsstatt überweisen können, so haben sie noch weniger das Recht, über
einen Theil derselben oder über den ganzen Betrag bei ihrem tödtlichen Hintritt
in favorem ihrer Erben oder sonst eines Dritten zu disponiren, sondern die Ap-
panage fällt in diesem Fall dem Königlichen Aerario zurück.
8. 40. Auf gleiche Art fallen alle, den Prinzessinnen des Königlichen
Hauses zugewiesene Donativ-, Nadel- und Spiel-Gelder, entweder bei ihrer Ver-
mählung, oder bei ihrem im unvermählten Stand erfolgenden Tode dem Königl.
Aerario anheim.
8. 41. Keiner der Prinzen und Prinzessinnen kann in den Genuß der
ihnen zugeschiedenen Appanagen oder Donativ-, Nadel- und Spiel-Gelder eintre-
ten, als nach von ihnen erlangter, oder ihnen von dem Könige ertheilter Voll-
jährigkeit. Bis zu derselben haben sie sich lediglich mit demjenigen zu begnü-
gen, was ihnen von dem Könige ausgeworfen oder verwilliget werden will.
8. 42. Wegen der Appanagen, Donativ-Gelder, Heuraths-Güter und Wit-
tume behalten Wir Uns bevor, eine besondere Normativ-Verordnung zu erlas-
sen, indem die seither durch das Alexandrinische Testament bestandene
Norm als aufgehoben andurch angesehen werden soll.
8. 43. Alle Appanagen, Donativ-, Nadel- und Spiel-Gelder, auch Wittume,
müssen von den Prinzen und Prinzessinnen im Umfang des Reichs verzehrt
werden. Würde einer oder eine derselben ohne Vorwissen und Genehmigung des
Königs das Reich verlassen, und auswärts desselben seinen Wohnort nehmen,
so verliert der- oder dieselbe die ausgesezte Appanage u. s. w., ohne daß bei
dereinstiger Zurükkunft in das Reich die Arrerages angespröchen oder verlangt
werden können.
Wir glauben hierdurch alles dasjenige vollkommen festgesezt zu haben,
was die Würde und den Glanz Unsers Königlichen Hauses und das Wohl der
einzelnen Glieder desselben befördern, und zu Vermeidung jeder Irrungen und
Collisionen dienlich seyn kann, und versehen Uns daher sowohl zu den jezt-
lebenden als künftigen Gliedern Unsers Königlichen Hauses, daß sich dieselbe
die Befolgung dieser Uuserer heilsamen Verordnung zur angelegentlichen
Pflicht machen, auch Unsere Nachfolger am Reich keine Disposition treffen
werden, wodurch diesem Unserem Königlichen Hausgesez entgegen gehandelt
würde.
Zu mehrerer Bekräftigung, daß aller vorstehende Unsere Allerhöchste
Willens- Meinung sei, und Wir es also unabänderlich gehalten wissen wollen,
haben Wir die gegenwärtige Urkunde in gehöriger Form ausfertigen lassen,
solche eigenhändig unterzeichnet, und befohlen, dieselbe mit dem Reichs-Siegel
zu versehen.