510 V. Königliche Verordnung, die Apanagen, Witthumsgehalte u. ». w. 70
Drey Klepper;
Ein Reise-Wagen ;
Eine offene Chaise zu zwei Plätzen;
Ein zweisitziger Stadt-Wagen;
alles dieses samt den nöthigen Geschirren.
c) an Wildprett:
jährlich Fünf Hirsche, Sechs Thiere, Drey Wild-Kälber, Zwan-
zig Rehe, Sechszehn Sauen aller Art, Vierzig Fasanen, Acht-
zig Hasen, Achtzig Feldhüner und Dreyßig Schnepfen;
d) an Holz:
jährlich Einhundert und Zwanzig Meß hartes und Achtzig Meß
weiches Holz;
endlich
e) ein anständig meublirter und mit den obgedachten Erfordernissen
versehener Wittums-Hof und Wohnung, ferner 'zum Sommer-Aufenthalt ein von
der Königin auszuwählendes, doch weder zur königlichen Residenz Stuttgart
noch Ludwigsburg gehöriges Königliches Lust-Schloß.
3) für den Cron-Prinzen, als unvermählt, nach zurükgelegtem 18. Jahre,
jährlich Dreyßig Tausend Gulden, Achtzehn Pferds-Rationen und Hun-
dert Meß Holz; als vermählt, neben einer eingerichteten Wohnung, jährlich
a) an Geld Sechzig Tausend Gulden;
b) Dreyßig Pferds-Rationen;
c) Zweihundert Meß Holz, und
d) an Wildprett: Vier Hirsche, Fünf Thiere, Drey Wild-Kälber,
Fünfzehn Rehe, Zwölf Sauen aller Art, DreyBig Fasanen, Sech-
zig Hasen, Sechzig Feldhüner und Vier und Zwanzig Schnepfen.
4) Als Nadel-Gelder für die Cron-Prinzessin jährlich Acht Tausend
Gulden.
5) Als Wittum für die Cron-Prinzessin, wenn sie männliche Descendenz
hat, jährlich Vierzig Tausend Gulden, und Einhundert Meß Holz, wenn
sie keine männliche Descendenz hat, jährlich Dreyßig Tausend Gulden und
Einhundert Meß Holz, neben einem eingerichteten Wittum -Hof in beiden
Fällen.
6) für die nachgebohrne Söhne des Königs, als unvermählt nach zurükge-
legtem ein und zwanzigsten Jahr, jährlich Zwanzig Tausend Gulden,
Achtzehn Pferds-Rationen, und Achtzig Meß Holz, wenn sie nehmlich nicht
an dem Königlichen Hof bleiben, als in welchem Fall sie nur Zwölf Tausend
Gulden und Zwölf Pferds-Rationen erhalten; als vermählt jährlich: Sechs und
Dreyßig Tausend Gulden, Zwanzig Pferds-Rationen und Einhundert
und Zwanzig Meß Holz, mit einem eingerichteten Hauß. Die Nadel-Gelder
ihrer Gemahlinnen bestreiten sie von ihrer Appanage. Der Wittum ihrer Ge-
mahlinnen bestreiten sie von ihrer Appanage. Der Wittum ihrer Gemahlinnen
wird durch die jedesmahligen Heuraths-Contracte bestimmt.