11 der Mit;lieder des königlichen Hauses betr., vom 7. Febr. 1808. 5ll
7) Für die Töchter des Königs, nach zurükgelegtem Ein und Zwanzig-
sten Jahr an Nadel-Gelder jährlich Acht Tausend Gulden. Uebrigens blei-
ben dieselben an dem königlichen Hof, und ihre Dienerschaft wird von dem
Könige unterhalten. Nach dem Ableben des Königs können sie, nach zurükge-
legtem Ein und Zwanzigsten Jahr verlangen, eine abgesonderte Einrichtung
zu erhalten, und bekommen sie alsdann jährlich: Achtzehen Tausend Gul-
den, Zehen Pferds-Rationen und Achtzig Meß Holz. Die Mitgift der Töch-
ter des Königs und des Kron-Prinzen beträgt Einhundert Tausend Gul-
den, aller übrigen Prinzessinnen des Hauses aber Drey und Dreyßig Tau-
send Gulden.
8) Die Enkel und Enkelinnen des Königs werden nach zurükgelegtem Ein
und Zwanzigsten Jahr, jene den nachgebohrnen Söhnen und diese den Töch-
tern des Königs gleich gehalten.
9) Die Brüder des Königs erhalten, nach zurükgelegtem Zwei und Zwan-
zigsten Jahr, als unvermählt, als Appanage jährlich: Zwanzig Tausend
Gulden, Zwölf Pferds-Rationen und Sechzig Meß Holz, als vermählt unter
den in dem Hauß-Gesetz festgesetzten Bedingungen jährlich Dreyßig Tausend
Gulden, Achtzehen Pferds-Rationen und Hundert Meß Holz. Ihre Wittwen
erhalten, ohnbenommen der aus dem Privat-Vermögen zugesicherten Wittume
jährlich Zwölf Tausend Gulden und Sechzig Meß Holz nebst einer Woh-
nung, deren Einrichtung und Meublirung aber auf Kosten des verstorbenen Ge-
mahls geschieht.
10) Die Neffen des Königs und andere Prinzen des Königlichen Haußes
erhalten nach zurükgelegtem ‚Zwei und Zwanzigsten Jahr, als unvermählt
jährlich Acht Tausend Gulden und Zehen Pferds-Rationen, als vermählt un-
ter den in dem Hauß-Gesetz festgesetzten Bestimmungen jährlich Zwölf Tau-
send Gulden, Vierzehen Pferds-Rationen und Sechzig Meß Holz.
Ihre Wittwen erhalten den durch den jedesmahligen Heuraths-Contract be-
stimmten Wittum.
Endlich
11) Was die Nichten des Königs und übrige Prinzessinnen des Königlichen
Haußes betrifft, so steht es dem Könige frei, sie nach dem Tode ihrer Eltern
und nach erlangter Volljährigkeit bey Hof zu unterhalten, und in diesem Fall
werden ihnen noch jährlich Zweitausend Vierhundert Gulden Nadel-
gelder ausgesetzt, würden sie aber abgesondert leben, so erhalten sie als-
dann jährlich Achttausend Gulden Appanage neben einer eingerichteten
Wohnung.
7u mehrer Bekräftigung, daß alles vorstehende Unsere allerhöchste
Willens-Meynung seye, und Wir es also für die Zukunft gehalten wißen
wollen, haben Wir die gegenwärtige Urkunde in gehöriger Form ausfertigen
laßen, solche eigenhändig unterzeichnet und befohlen, dieselbe mit dem Reichs-
siegel zu versehen.
So geschehen und gegeben in Unserm Königlichen Staats-Ministerio in
Unserer Königlichen Residenz Stuttgart den Siebenden Februar im Jahr nach
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