512 VL Königliches Hausgesetz 12
Christi Geburt Ein Tausend Acht Hundert und acht, Unserer Königlichen Re-
gierung im dritten.
Friderich.
Staats- und Cabinets-Minister
Graf von Taube.
ad Mandatum
Sacrae Regiae Majestatis proprium
Geh. Cabinets-Director von Vellnagel.
v1.
Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828.
(Reg.-Bl. 1828 8. 567 ff.)
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Um
dem Wunsche der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses, daß ihre Familien-
Verhältnisse in verschiedenen Beziehungen noch eine genauere und festere Be-
stimmung erhalten möchten, entgegen zu kommen und künftigen Zweifeln und
Irrungen so viel möglich vorzubeugen, haben Wir für angemessen erachtet, mit
Berücksichtigung aller noch anwendbaren Verordnungen der bisher bestandenen
Familien-Gesetze und Verträge, ein — jener Absicht vollständiger entsprechendes
Haus-Gesetz zu errichten, wodurch die Verhältnisse der Mitglieder des Kö-
niglichen Hauses zum Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, be-
stimmt werden.
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, und,
soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte betriift, unter Zustim-
mung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
I. Abschnitt.
Bildung des Königlichen Hauses, Titel, Wappen und Rang der Mitglieder.
Art...
Der König ist das Oberhaupt des Königlichen Hauses.
Als Mitglieder bilden dasselbe:
a) die Gemahlin des Königs,
b) die Königlichen Wittwen,
c) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen
Stammvater des Königlichen Hauses aus einer rechtmäßigen, ebenbür-
tigen, Ehe abstammen, und zwar, die Prinzessinnen, so lange sie nicht
außer dem Königlichen Hause standesmäßig vermählt sind, .
d) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Königs geehlichten Gemahlinnen
der Prinzen des Königlichen Hauses und deren Wittwen.