Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

512 VL Königliches Hausgesetz 12 
Christi Geburt Ein Tausend Acht Hundert und acht, Unserer Königlichen Re- 
gierung im dritten. 
Friderich. 
Staats- und Cabinets-Minister 
Graf von Taube. 
ad Mandatum 
Sacrae Regiae Majestatis proprium 
Geh. Cabinets-Director von Vellnagel. 
  
v1. 
Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828. 
(Reg.-Bl. 1828 8. 567 ff.) 
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Um 
dem Wunsche der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses, daß ihre Familien- 
Verhältnisse in verschiedenen Beziehungen noch eine genauere und festere Be- 
stimmung erhalten möchten, entgegen zu kommen und künftigen Zweifeln und 
Irrungen so viel möglich vorzubeugen, haben Wir für angemessen erachtet, mit 
Berücksichtigung aller noch anwendbaren Verordnungen der bisher bestandenen 
Familien-Gesetze und Verträge, ein — jener Absicht vollständiger entsprechendes 
Haus-Gesetz zu errichten, wodurch die Verhältnisse der Mitglieder des Kö- 
niglichen Hauses zum Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, be- 
stimmt werden. 
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, und, 
soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte betriift, unter Zustim- 
mung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
I. Abschnitt. 
Bildung des Königlichen Hauses, Titel, Wappen und Rang der Mitglieder. 
Art... 
Der König ist das Oberhaupt des Königlichen Hauses. 
Als Mitglieder bilden dasselbe: 
a) die Gemahlin des Königs, 
b) die Königlichen Wittwen, 
c) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen 
Stammvater des Königlichen Hauses aus einer rechtmäßigen, ebenbür- 
tigen, Ehe abstammen, und zwar, die Prinzessinnen, so lange sie nicht 
außer dem Königlichen Hause standesmäßig vermählt sind, . 
d) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Königs geehlichten Gemahlinnen 
der Prinzen des Königlichen Hauses und deren Wittwen.
	        
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