Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

514 VI. Königliches Hausgesetz 74 
dere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, nach Maaßgabe dieses Haus -Gesetzes 
über sie aus. 
Art. 10. 
Vermöge derselben steht dem Könige überhaupt zu, alle für Erhaltung der 
Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses angemessenen Maß- 
regeln zu nehmen. 
IV. Abschnitt. 
Vormundschaften, Erziehung, Aufenthalt der Prinzen und Prinzessinnen. 
Art. 11. 
Ein besonderer Gegenstand dieser Aufsicht des Königs sind die Vormund- 
schaften und die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses. 
Art. 12. 
Den Prinzen des Königlichen Hauses steht die Ernennung der Vormünder 
ihrer Kinder zu, jedoch bedürfen dieselben der Bestätigung des Königs. 
Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keine Vormünder ernannt, so 
wird der König die erforderliche Einleitung zu Bestellung der Vormundschaft 
trefien. 
Die bestellten Vormünder legen den Eid in der Regel in die Hände des 
Königs, oder, auf desselben Auftrag, in die des Ministers der Familien- Ange- 
legenheiten ab. 
Von Letzterem ist, in einem wie in dem andern Falle, die Bestätigungs- 
oder Bestellungs-Urkunde auszufertigen. 
Art. 13. 
Ueber die Vermögens-Verwaltung haben die dieselbe führenden Vormänder 
jährliche Rechenschaft bei der höchsten Landes- Behörde für Vormundschafts- 
Sachen abzulegen, welche darüber an den König Bericht erstattet. 
Ueber Handlungen der Vormünder, für welche die von ihnen zu beobach- 
tenden Gesetze des Königreichs gerichtliche Bestätigung erfordern, hat die ge- 
dachte Behörde zu erkennen, jedoch in wichtigeren Fällen eine vorgängige be- 
richtliche Anzeige an den König zu erstatten. 
Art. 14. 
Dem Könige kommt, vermöge des ihm zustehenden Ober - Aufsichtsrechts 
(Art. 11), die Befugniß zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und Prin- 
zessinnen des Königlichen Hauses zu nehmen und darüber berichtliche Anzeige 
zu verlangen. 
Art. 15. 
Die Volljährigkeit des Kronprinzen tritt nach zurückgelegtem achtzehnten 
Jahre ein. Die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen (Art. 3) werden nach 
zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen 
des Hauses aber nach dem zweiundzwanzigsten Jahre ihres Alters volljährig. ' 
Art. 16. 
Rein Prinz und keine Prinzessin darf ohne Genehmigung des Königs in 
einem freinden Staat den Aufenthalt nehmen (Art. 24).
	        
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