71 vom 8. Juni 1828. 517
männlichen Descendenten eines einzigen Sohnes repräsentiren, wird den Letztern
nur die Hälfte derjenigen Apanage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungs-
weise Grossvater, als Nachgeborner erhalten hätte.
Art. 29. -
Mit dem Ableben eines Königs erhält jeder Nachgeborne desselben, sey
derselbe minderjährig oder volljährig, vermählt oder unvermählt, eine Apanage.
Die Söhne eines vor seinem Vater (dem Könige) gestorbenen nachgeborenen Prin-
zen treten hierbei, unter der (Art. 28) bezeichneten möglichen Beschränkung,
vermöge des Repräsentations-Rechts, an die Stelle ihres Vaters.
Ebenso erhält jeder nachgeborne volljährige oder minderjährige, vermählte
oder unvermählte Sohn eines, vor seinem Vater verstorbenen Kronprinzen, bei
dem Ableben seines Grossvaters (des Königs) eine Apanage. Auch treten an
die Stelle eines vor dem väterlichen Grossvater gestorbenen Sohnes eines ver-
storbenen Kronprinzen, vermöge Repräsentations-Rechts dessen männliche Nach-
kommen, jedoch unter dem — Art. 28 ausgedrückten Vorbehalte.
Ein Repräsentations-Recht der Töchter findet nur in dem besondern, unter
Art. 34 vorkommenden, Falle Statt, wenn ein vor dem König mit Tode abge-
gangener, zu einer Apanage berechtigter, Prinz zwar keine männliche Nachkom-
men, aber unvermählte Töchter hinterlassen hat, welche vermöge des in gedach-
tem Art. 34 ihnen eingeräumten beschränkten Erbrechts bei Aussetzung der
Apanage in die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters treten.
Art. &Q.
Die Grösse der Apanage eines nachgebornen Sohnes des Königs, so wie
der nachgebornen Söhne eines vor seinem Vater gestorbenen Kronprinzen, oder
der in die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters tretenden männlichen Nachkom-
men eines solchen nachgebornen Prinzen, beträgt, wenn nicht mehr als zwei
nachgeborne Söhne des Königs oder des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden
sind, je vierzigtauzend Gulden, wenn aber mehr als zwei vorhanden sind, je
dreißigtausend Gulden.
Art. 31.
Es werden daher zu Ausmittlung der — Art. 30 bestimmten Größe der
Apanagen die nachgeborenen Söhne des Königs und die nachgeborenen Söhne
eines Kronprinzen unter Beobachtung des Repräsentations-Prinzips in dem Falle
zusammengezählt, wenn der Enkel dem Großvater auf dem Throne folgt, und
nicht nur nachgeborne Söhne des Königs, sondern auch nachgeborne Söhne des
vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind.
Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und Ein nachge-
borner Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind; so beträgt die
Apanage für Jeden vierzigtausend Gulden; sind mehrere Prinzen vorhanden, so
beträgt die Apanage für Jeden Dreißigtausend Gulden.
Art. 32.
Alle Prinzen, welche im Wege des Erbganges zu einer Apanage gelangt
sind, erhalten bei ihrer erstmaligen hausgesetzlichen (Art. 19) Vermählung als