520 VI. Königliohes Hausgesetz 80
Gesamt-Betrag, wenn nur zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn es drei sind,
in drei Viertheilen, und wenn mehr als drei vorhanden sind, in der ganzen Su-
stentations-Summe besteht, welche ihr verstorbener Vater zu genießen hatte.
Diese Sustentation haben sie nach Häuptern zu beziehen; sie fällt aber
nach den betreffenden Antheilen zurück, wenn eines der Kinder stirbt, oder
wenn die Söhne nach dem Ableben ihres Grossvaters vermöge des Repräsenta-
tions-Rechts zu dem Genusse vererblicher Apanagen gelangen, so wie auch, wenn
die Töchter sich vermählen.
Art. 42.
Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater mit Hinterlassung
von Kindern sterben, so werden diese hinsichtlich der Sustentation nach den
Bestimmungen des vorhergehenden Art. 41 behandelt.
Art. 43.
Für den Unterhalt der übrigen Prinzen und Prinzessinnen werden deren
Väter aus den Mitteln ihrer Apanagen oder Sustentationen Sorge tragen.
C. Sustentationen der Töchter des Königs und des Kronprinzen, oder elternloser Prinzessinnen.
Art. 44.
Jeder Tochter des regierenden Königs wird nach zurückgelegtem einund-
zwanzigsten Lebensjahre zu Bestreitung ihrer standesmäßigen Bedürfnisse die
Summe von zehntausend Gulden jährlich vom Staate abgereicht; verliert sie zu
Lebzeiten ihrer leiblichen Mutter ihren Vater, so wird diese Sustentation auf
fünfzehntausend Gulden und nach dem Tode der Eltern auf zwanzigtausend
Gulden erhöht.
Art. 46.
Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre standesmäßigen Bedürf-
nisse nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre jährlich sechstausend Gulden
bei der Staats-Casse angewiesen werden, welche, nach dem Tode ihres Vaters
vor einer Thron-Besteigung, zu Lebzeiten der Mutter auf neuntausend ‚Gulden,
und wenn auch diese stirbt, auf zwölftausend Gulden zu erhöhen sind.
Art. 46.
Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht die auf ihm ruhende
Verpflichtung, für die Bedürfnisse seiner Tochter zu sorgen (Art. 43), auf die
Mutter hinsichtlich des ihr auch hiefür ausgesetzten Wittums über.
Art. 47.
Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses aber, welche
Vater und Mutter verloren haben, während die väterliche Apanage auf die
Söhne übergegangen ist, empfangen als Sustentation die Hälfte derjenigen Summe,
welche, wenn die Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Theilen zu
theilen gewesen wäre, auf jede der Töchter gefallen wäre.
Würde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht die Summe
von dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn die Prinzessin das sechs-
zehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, auf diesen Betrag erhöht; bis zum ange-
tretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener
Summe Statt.