Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

81 vom 8. Juni 1828. 521 
Art. 48. 
Alle diese, den Prinzessinnen des Königlichen Hauses ausgesetzten Susten- 
tationsgelder fallen bei deren Vermählung oder Ableben an die Staats - Casse 
zurück. 
D. Mitgabe der Prinzessinnen des Königlichen Hauses. 
Art. 49. 
Die Töchter des Königs erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von 
einmalhunderttausend Gulden aus der Staats-Casse. 
Art. X. 
Die Enkelinnen des Königs erhalten als Mitgabe bei ihrer Vermählung 
vierzigtausend Gulden. 
Art. 5l. 
Die Töchter des Kronprinzen erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe 
von achtzigtausend Gulden. 
Verlieren aber solche Töchter ihren Vater als Kronprinzen, vor ihrer Ver- 
mählung; so werden sie den übrigen Enkelinnen des Königs gleichgestellt, und 
erhalten eine Mitgabe von vierzigtausend Gulden. 
Art. 52. 
Die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses erhalten bei ihrer Ver- 
mählung eine Mitgabe von dreiunddreißigtausend Gulden. 
E. Wittume. 
Art. 53. 
Jeder Anspruch auf Wittum wird nur durch eine hausgesetzmäßige Ehe 
und durch den Tod des Gemahls begründet, und erlischt nach dem Ableben der 
Wittwe oder deren Wiedervermählung. 
Art. 4. 
Eine Königliche Wittwe erhält als Wittum, neben einer standesmäßig 
meublirten Residenz und einem anständig meublirten Königlichen Lustschlosse 
zum Sommeraufenthalte, jährlich einmalhunderttausend Gulden. 
Nebst dem wird derselbe zur standesmäßigen Einrichtung ihres Hofhaltes 
(mit Silber, Service, Porzellän, Tafel- und Weiß-Zeug, Küchen- und Hausge- 
schirr etc.) so wie zu Einrichtung ihrer Equipagen die Aversal-Summe von fünf- 
undzwanzigtausend Gulden aus der Staats-Casse ausgesetzt. 
Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung der dafür an- 
geschafften Einrichtungs-Gegenstände findet eine Rückerstattungs- Verbindlich- 
keit Statt. 
Art. 55. ’ 
Einer Kronprinzessin werden als Wittum neben einer anständig meublirten 
Wohnung jährlich sechsunddreißigtausend Gulden bei der Staats-Casse vom Kö- 
nige angewiesen werden. 
Art. 56. 
‘“ Die Wittwe jedes andern Prinzen des Königlichen Hauses hat zu ihrem 
standesmäßigen Unterhalte, wenn ihr verstorbener Gemahl aus der Ehe mit der- 
selben minderjährige Söhne hinterlassen hat, zunächst die Nutznießung der die-
	        
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