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8. 17. Der Vormundschaft steht ein aus mindestens drei Mitgliedern be-
stehendes Ministerium als Regentschaftsrath zur Seite, welchen dieselbe in allen
Regierungsangelegenheiten zu Rathe zu ziehen hat.
Wenn in dieser Hinsicht von dem verstorbenen Landesherrn keine Anord-
nung getroffen ist, so tritt das bisherige Ministerium desselben in den Regent-
schaftsrath ein.
Letzterer führt zugleich die Aufsicht über die Verwaltung der Privatein-
künfte und des Privatvermögens des minderjährigen Herzogs und über die Rech-
nungsführung dabei.“
Abschnitt VI
Domanialvermögen. Familienprivatgut. Schatullgut. Civilliste.
8.18. „Das jetzige und künftige Domänenvermögen, an Gebäuden, Kammer-
gütern, Waldungen, liegenden Gründen, Erbzinsen, Lehngeldern und andern
aus der Grundherrlichkeit fliessenden Renten und Gerechtsamen u. s. w. auch
Regalien, ist Eigenthum des herzoglichen Hauses, und erbt in demselben, nach
den Bestimmungen des $. 3 fort. In so fern die Domainenverwaltung einen Theil
der Finanzverwaltung bildet, ordnet sie sich nach den, in der zweiten Beilage
des Grundgesetzes ausgesprochenen Grundsätzen.
Auf den reinen Ertrag der in die landesherrliche Kammer fliessenden ge-
sammten Einkünfte, und der gegenwärtig ihr zugehenden, der landschaftlichen
Bewilligung unterliegenden, Kammerhülfe wird die Deckung der Kosten der
Hofhaltung des Landesherrn und der Unterhaltung der herzoglichen Familie ver-
wiesen, wie solche in ihrem Gesammtbetrage, der Civilliste, durch die verfas-
sungsmässige Verhandlung über den Kammeretat festgesetzt werden.
8. 19. Dem regierenden Herzoge steht das Recht zu, innerhalb des Um-
fangs der Civilliste auf die Dauer seiner Regierung zu bestimmen, in welcher
Summe hiervon für den Unterhalt oder die Privatkasse jedes einzelnen selbst-
ständigen Familiengliedes ein gewisser jährlicher Betrag ausgeschieden werden
sol. Er ist hierbei nur an diejenigen Rücksichten gebunden, welche die Natur
der Sache in Hinsicht auf das Verhältniss der Zahl der zu berücksichtigenden
Familienglieder zum Gesammtaufwande des herzoglichen Hauses erheischt.
Apanagen, die der Vorfahrer den Agnaten des neuen Regenten in (Gremäss-
heit des eben gedachten Grundsatzes ausgesetzt hat, können von dem Letztern
nicht gemindert werden.
$. 20. Das herzogliche Haus besitzt als Privateigenthum Fideicommiss-
capitalien, namentlich das josephinische Fideicommiss. In Ansehung des Stam-
mes und der Benutzung dieser Capitalien bestehen besondere Vorschriften, welche
unabhängig sind von einer zuwiderlaufenden Verfügung des jeweiligen Nutz-
niessers.
8. 21. Hiervon verschieden bildet Dasjenige, was der regiefende Herzog
aus dem’ Gesammtbetrage der Civilliste für seine Person, oder als Nutzniesser
der ebengenannten Fideicommisskapitalien, bezieht, oder was er sonst ausser
der Staatserbfolge, durch Erbschaft, Testament oder auf irgend eine andere