Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

522 VI. Königliches Hausgesetz 82 
sen Söhnen erblich angefallenen Apanagen so lange anzusprechen, bis diese 
Söhne mit der erreichten Volljährigkeit in den selbstständigen Genuss ihrer 
Apanage eintreten, oder, wenn sie vor erreichter Volljährigkeit mit Tod abgehen, 
bis zum Todestage derselben. 
Erstreckt sich diese Nutznießung nicht auf den vollen, von ihrem verstor- 
benen Gemahl genossenen, Apanage-Betrag; so erhält die Wittwe neben dieser 
theilweisen Nutznießung noch als Wittum aus der Staats-Casse die Hälfte der 
bereits an die volljährigen Söhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Apanagen. 
Nach dem gleichen Maßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nutz- 
nießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit eines Prinzen oder mit 
dem vor diesem Termine eingetretenen Tode desselben sich vermindert, so dass 
einer Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage 
ihres verstorbenen Gemahls als Wittum verbleibt. 
Dieselben Grundsätze über Ergänzung des Wittums finden auch in dem, 
Art. 34 vorgesehenen Fall einer Vererbung der väterlichen Apanage auf allein 
hinterlassene unvermählte Töchter eines Prinzen Anwendung, in soweit durch 
Volljährigkeit, Vermählung oder Ableben einer solchen Prinzessin der auf die- 
selbe vererbte Theil der väterlichen Apanage der Nutznießung der Wittwe 
entgeht. 
Art. 67. 
In den Art. 28 und 34 vorgesehenen Fällen, wo der einzige Sohn eines zu 
apanagirenden oder bereits apanagirten Prinzen, oder in Ermanglung von Söhnen 
die Töchter, nur die Hälfte der ursprünglich dem Vater gebührenden Apanage 
erhalten, bildet gleichwohl die ursprünglich dem verstorbenen Gemahle gebüh- 
rende Summe den Maaßstab zu derjenigen Hälfte, welche der Wittwe als Wittum 
aus der Staats-Casse zu bezahlen ist. 
So lange nun der einzige Sohn minderjährig ist, hat sie die ganze Apa- 
nage ihres verstorbenen Gemahls, hälftig als Nutznießung, hälftig als Wittum, 
fortzubeziehen. 
Sind nur Töchter zu’ dem ebenerwähnten hälftigen Apanage-Genusse be- 
rufen, so treten die im letzten Absatze des vorhergehenden Artikels gegebenen 
Bestimmungen ein. 
Art. 58. 
Hat eine Prinzessin (nicht die Kronprinzessin, für welche Art. 55 bereits 
der Wittum normirt ist) einen Gemahl verloren, der noch keine Apanage, son- 
dern nur eine Sustentation bezog; so gilt auch hier im Allgemeinen der Grund- 
satz, daß ihr Wittum nicht unter der Hälfte der von ihrem verstorbenen Ge- 
mahl genossenen Sustentation stehen könne. 
Es wird hienach in Gemäßheit des Art. 41 unterschieden, ob nach der Zahl 
ihrer Kinder dieselben die Hälfte oder drei Viertheile, oder die ganze väterliche 
Sustentations-Summen beziehen. _ 
Im ersteren Falle besteht ihr Wittum in der Hälfte der ursprünglich von 
ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation, ohne Rücksicht, ob sie da- 
neben noch die Nutznießung der ihrem einzigen Kinde, oder ihren beiden Kin-
	        
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