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VI. Königliches Hausgesetz 84
‘Hälfte der Apanage, oder Sustentation, welche ihr verstorbener Gemahl
genossen hat, als Wittum;
wenn sie nur einen minderjährigen Sohn hat und wenn dieser der einzige
Sohn seines Vaters ist, die Nutznießung der auf den Sohn übergegangenen
Apanage, oder Sustentation, ihres Gemahls, und erst von der Zeit an, wo
diese Nutznießung aufhört, als Wittum aus der Staats-Casse jährlich die
Hälfte des Betrags dieser Apanage, oder Sustentation;
wenn sie zwar nur einen minderjährigen Sohn hat, wenn aber der Vater
neben diesem einen, oder mehrere, volljährige Söhne hinterlassen hat, die
Nutznießung des auf den minderjährigen Sohn übergegangenen Antheils an
der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls und neben dieser Nutznie-
Bung, als Wittum, jährlich eine Summe, welche der Hälfte der auf die voll-
jährigen Söhne vererbten Antheile an der Apanage oder Sustentation ihres
Gemahls gleichkommt.
Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, des
minderjährigen Sohnes erhöht sich der Wittum auf die volle Hälfte der
Apanage, oder Sustentation, ihres verstorbenen Gemahls.
Wenn sie mehrere minderjährige Söhne hat, mit welchen in Beziehung auf
die Vererbung der Apanage, oder Sustentation, ihres Gemahls ein volljäh-
riger Sohn nicht coneurrirt; so erhält sie zunächst die Nutznießung von
den Apanagen oder Sustentationen ihrer Söhne.
- Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, eines
der minderjährigen Söhne, erhält die Wittwe, als Wittum, eine Summe,
welche je der Hälfte derjenigen Apanage, oder Sustentation, in Beziehung
auf welche das Nutznießungs-Recht der Wittwe ihr Ende erreicht hat,
gleichkommt, so daß, wenn die Nutznießung der Apanagen oder Sustenta-
tionen aller Söhne aufgehört hat, die Wittwe eine der Hälfte der Apanage
oder Sustentation ihres verstorbenen Gemahls gleichkommende Summe als
Wittum erhält.
Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhnen aus erster Ehe einige
minderjährige Söhne aus der letzten Ehe hinterlässt; so erhält die Wittwe
neben der Nutznießung derjenigen Antheile, welche den Söhnen letzter Ehe
erblich angefallen sind, als Wittum eine Summe, welche der Hälfte der auf
die Söhne erster Ehe übergegangenen Antheile an der Apanage oder Su-
stentation gleichkommt.
Im Uebrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in den Fällen, in
welchen die Nutznießung sich vermindert, oder ganz aufhört, die unter
Nr. 4. gegebene Bestimmung.
Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder nur solche Söhne
hinterlassen hat, welche zur Zeit seines Todes bereits volljährig sind, so
erhält seine Wittwe als Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder
Sustentation ihres Gemahls gleichkommende Summe. -
Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche (Art. 34) als unver-
mählt seine Apanage erben, oder wenn (nach Art. 41, 42) die väterliche