Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

85 vom 8. Juni 1828. 625 
Sustentation auch auf Töchter übergegangen ist; so wird es hinsichtlich 
der Nutznießung der auf die minderjährigen Töchter gekommenen Theile 
eben so gehalten, wie bei der Nutznießung der auf minderjährige Söhne 
gekommenen Apanagen, so wie auch bei der Volljährigkeit der Prinzessin- 
nen, bei ihrer Vermählung, oder bei ihrem Absterben, die oben gegebenen 
Bestimmungen hinsichtlich des hälftigen, aus der Staats-Casse zu leisten- 
den Ersatzes jedes der Nutznießung entzogenen Theils der von ihrem Ge- 
mahle genossenen Apanage, oder Sustentation, als Wittum, Platz greifen. 
Art. 61. 
Bezieht eine Wittwe aus der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, 
ihrer Söhne oder Töchter nicht wenigstens die Summe von viertausend Gulden 
als Wittum, oder erreicht überhaupt ihr Wittum nicht diese Summe, so wird 
derselbe bis zu diesem Betrage erhöht. 
Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56—60 über das Nutznießungs- 
recht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und Sustentationen ihrer minder- 
jährigen Kinder finden auch alsdann ihre Anwendung, wenn dieselben auf die 
Minimums-Summen (Art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der Wittum 
selbst sich auf das gesetzte Minimum von viertausend Gulden beschränkt. 
Die Wittwe erhält daher sowohl ihren Wittum, als den Erziehungs-Beitrag 
für ihre minderjährigen Kinder zunächst in der Nutznießung der diesen gebüh- 
renden Apanagen oder Sustentationen. 
Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von der Wittwe 
als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstor- 
benen Gemahls, und wenn diese Hälfte weniger als viertausend Gulden betragen 
sollte, nicht einmal die als Minimum eines Wittums festgesetzte Summe von 
viertausend Gulden gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der 
Staats-Casse einzutreten, und zwar bis auf die Summe von viertausend Gulden 
im letztgedachten Falle, — bis auf die Hälfte des Betrags der Apanage oder 
Sustentation des verstorbenen Gemahls aber, wenn diese Hälfte mehr als vier- 
tausend Gulden betragen sollte. 
Diese Wittums-Ergänzung tritt auch im Laufe der Nutznießung, oder am 
Ende derselben, so oft ein, als der Wittwe mit der Volljährigkeit, beziehungs- 
weise Vermählung, oder dem Absterben eines ihrer Kinder die Nutznießung 
seines Antheils entgeht. 
Dagegen wird auch an der Wittums-Ergänzung, welche eine in der Nutz- 
nießung stehende Wittwe aus der Staats-Casse bezieht, so oft die Minimums- 
Apanage oder Sustentation eines ihrer Kinder in Folge des angetretenen sieben- 
zehnten Lebensjahrs sich erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zu- 
wachsenden Erhöhungs-Summe in Abzug gebracht.
	        
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