Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

526 VI. Königliches Hausgesetz 86 
VIII. Abschnitt. 
Privat-Vermögens-Verwaltung und Vererbung, auch andere Privathandlungen der 
Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Art. 62. 
Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten nach er- 
langter Volljährigkeit (Art. 15) in die selbst-eigene Verwaltung ihres Privat-Ver- 
mögens, in das Recht, ein eigenes Haus zu bilden und überhaupt in die Be- 
fugniß ein, jede Art von rechtlicher Handlung nach den bestehenden Gesetzen 
gültig vorzunehmen. 
Art. 63. 
Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen Hauses über ihr Privat- 
Vermögen, so wie bei der Erbfolge in dasselbe, kommen die bestehenden bürger- 
lichen Gesetze in Anwendung. 
IX. Abschnitt. 
Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Art. 64. 
In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal- und Real-Klagen gegen die 
Mitglieder des Königlichen Hauses die oberste Justiz-Stelle des Königreichs (das 
Königliche Ober-Tribunal) deren Gerichtsstand. 
Von dem Ausspruche desselben ist die Appellation in der nämlichen Form 
gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsuchung bei dem Ober-Tribunal 
Statt findet, nur mit dem Unterschiede, daß Nova vorgetragen werden können, 
und daß es auf die bei dem Revisions-Verfahren erforderliche Summe nicht an- 
kommt. 
Art. 60. 
Würden bei einem Mitgliede des Königlichen Hauses Ehe -Zwistigkeiten 
entstehen, so sind dieselben von dem einen oder andern Theile an den König 
zu bringen, welcher sie beizulegen suchen, auch nach Befund der Umstände ein 
eigenes Consistorium in Beziehung auf die Trennung der Ehe niedersetzen und 
dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehegatten bestätigen 
wird. 
Bei fürstlichen Personen nicht-evangelischer Confession werden zugleich 
die Grundsätze ihrer Kirche berücksichtigt werden. 
Art. 66. 
Für wichtigere Fälle anderer Art in persönlichen Angelegenheiten der 
Glieder des Königlichen Hauses, wo es sich nicht um Entscheidung bürgerlicher, 
oder ehelicher, Rechts-Verhältnisse handelt, steht dem Könige zu, einen Fami- 
lien-Rath niederzusetzen, welcher unter dem Vorsitze des Königs, oder desjeni- 
gen, welchem der König den Vorsitz überträgt, aus den im Lande anwesenden 
volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, bei welchen kein rechtliches Hin- 
derniß obwaltet, und aus den Mitgliedern des Königlichen Geheimen Raths ge-
	        
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