Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

37 vom 8. Juni 1828. 627 
bildet wird, und, unter dem Vortrage des Justiz-Ministers, seine gutächtlichen 
Anträge zur Entschließung des Königs stellt. 
Sollte keiner der volljährigen Prinzen zur Zeit eines zu versammelnden 
Familien-Raths im Königreiche anwesend seyn; so können, wenn die Beschaflen- 
heit des Gegenstaudes einen Aufschub zuläßt, auch einige der abwesenden, je- 
doch nicht zu weit vom Königreiche entfernten, dazu eingeladen werden. 
Art. 67. 
Sollte der Fall eintreten, daß ein Mitglied des Königlichen Hauses sich 
eines wirklichen Vergehens, oder Verbrechens, schuldig machte; so wird der 
König den im vorhergehenden Artikel erwähnten Familien-Rath, unter Beizie- 
hung der beiden Vorstände des Obertribunals, als obersten Königlichen Gerichts- 
hof constituiren, damit von demselben nach gepflogener Untersuchung und auf 
den Vortrag des Justiz-Ministers, nach den rechtlichen Verhältnissen des Falls, 
ein Erkenntniß gefällt werde. 
Letzteres wird sodann dem Könige vorgelegt und, Falls keine Begnadigung 
erfolgt, dessen Vollziehung angeordnet. 
X. Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
Art. 68. 
Unsern Oheimen bleibt die Fortführung des ihnen bisher zugestandenen 
Wappens und ihr bisheriger Rang vorbehalten. 
Art. 69. 
Die besondern Vorschriften, welche die Art. 12 und 13 über die Bestäti- 
gung und Verpflichtung der Vormünder, deren Vermögens-Verwaltung, Rech- 
nungs-Ablegung und einzelne, sonst gerichtlicher Bestätigung bedürfende, Hand- 
lungen entbalten, leiden in Beziehung auf die minderjährige Descendenz der im 
Auslande wohnenden Mitglieder des Königlichen Hauses in so weit eine Aus- 
nahme, als die Anwendung derselben mit den Gesetzen des auswärtigen Staates, 
in welchem sie sich aufhalten, insbesondere hinsichtlich dort gelegener Vermö- 
genstheile, unverträglich seyn würde. 
Art. 70. 
Wegen der Ansprüche der jedesmaligen Privat-Erben eines verstorbenen 
Königs auf diejenigen Vorräthe der Hof-Domainen-Kammer, die von den reinen 
Einkünften dieses Fideikommisses der Regenten-Familie Württembergs, soweit 
sie bis zum Todestag eines jeweiligen Regenten eingegangen, oder doch verfallen 
sind, herrühren, ist für künftige Erbfolge-Fälle Folgendes festgesetzt: 
1) Jeder Thronfolger in Württemberg aus der Nachkommenschaft Unseres 
verewigten Herrn Vaters, des Königs Friderich Majestät und Gnaden, 
soll verbunden seyn, den Privat-Erben seines Vorgängers, des letztver- 
storbenen Königs, die Summe von Einmalhundert fünf und siebenzig- 
tausend Gulden, vom Todestage des Letztern an zahlbar, für ihre An- 
sprüche auf die als reine Einkünfte zu betrachtenden Vorräthe des Hof- 
Domainen-Kammerguts zu entrichten, wie Wir sie Kraft des unter dem 
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