Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

528 VL Königliches Hausgesetz 88 
14. August 1818 abgeschlossenen Vergleichs an die Prinzen und Prin- 
zessinnen, Kinder Unsers Herrn Bruders, des Prinzen Paul, als Te- 
staments-Erben des Königs, Unsers Herrn Vaters, entrichteten. 
Gegen diese Abfindungs-Summe haben die Privat-Erben auf alle 
weitere Ansprüche auf obgedachte Vorräthe, Ausstände und noch nicht 
bezogene Früchte des letzten Jahres, als welche dem Thronfolger ver- 
bleiben, Verzicht zu leisten. 
2) Diese Summe ist vom Todestage eines jeweiligen Königs an, bis zur Be- 
zahlung verzinslich. 
3) Eine Ausnahme von dieser Verbindlichkeit findet nur dann Statt, wenn 
der Grundstock der Hof-Domainen-Kammer durch unvorhergesehene Un- 
glücksfälle gegen seinen gegenwärtigen Bestand um ein Drittheil, oder 
mehr vermindert werden würde, als in welchem Falle die Abfindungs- 
Summe in demselben Verhältnisse vermindert werden soll. 
Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Prinzen der Seiten-Linien 
Unsers verewigten Herrn Vaters Majestät und Gnaden beruht auf einer den 
volljährigen Prinzen dieser Linien vorbehalten bleibenden ausdrücklichen Er- 
klärung ihres Beitritts. 
Art. 71. 
Die bereits in Folge früherer Abfindungen und Verträge, oder in Folge 
des Nachtrags zum Königlichen Haus-Gesetze von 1808, in dem Genusse von 
Apanagen und andern Leistungen stehenden Mitglieder des Königlichen Hauses 
bleiben bis zu ihrem Ableben in Ansehung des Maaßes und der Bestandtheile 
im vollen Genusse derselben. 
In Ansehung des Wittums ihrer Majestäten, der Königin, Unserer Ge- 
ınahlin, und der verwittweten Königin, auch der Wittwen Unserer Öheime, 
verbleibt es bei den hierüber getrofienen Bestimmungen. 
Art. 72. 
Sämmtliche bereits am Leben sich befindende Mitglieder des Königlichen 
Hauses werden noch nach den Bestimmungen des Nachtrags zum Königlichen 
Haus-Gesetze von 1808 in den erst künftig eintretenden Fällen behandelt. 
Die Gemahlinnen aber, welche die bereits am leben befindlichen Prinzen 
des Königlichen Hauses wählen werden, erhalten ihren Wittum nach den Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. 
Art. 73. 
Die Apanagen und alle andern Bezüge der jetzt lebenden Mitglieder des 
Königlichen Hauses (mit Ausnahme der Donativ-Gelder) fallen mit deren Ab- 
leben an die Staats-Casse zurück. 
Für die erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben tretenden 
Söhne der Prinzen des Königlichen Hauses wird das Vererbungs-System der 
Apanagen rückwärts in der Art hergestellt, daß angenommen wird, als wären 
die, in diesem Gesetze bestimmten Apanagen-Summen bei den beiden letzten 
Regierungs-Veränderungen als Abfindung ausgesetzt und so von ihren Vätern 
genossen und in Erbgang gebracht worden.
	        
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