528 VL Königliches Hausgesetz 88
14. August 1818 abgeschlossenen Vergleichs an die Prinzen und Prin-
zessinnen, Kinder Unsers Herrn Bruders, des Prinzen Paul, als Te-
staments-Erben des Königs, Unsers Herrn Vaters, entrichteten.
Gegen diese Abfindungs-Summe haben die Privat-Erben auf alle
weitere Ansprüche auf obgedachte Vorräthe, Ausstände und noch nicht
bezogene Früchte des letzten Jahres, als welche dem Thronfolger ver-
bleiben, Verzicht zu leisten.
2) Diese Summe ist vom Todestage eines jeweiligen Königs an, bis zur Be-
zahlung verzinslich.
3) Eine Ausnahme von dieser Verbindlichkeit findet nur dann Statt, wenn
der Grundstock der Hof-Domainen-Kammer durch unvorhergesehene Un-
glücksfälle gegen seinen gegenwärtigen Bestand um ein Drittheil, oder
mehr vermindert werden würde, als in welchem Falle die Abfindungs-
Summe in demselben Verhältnisse vermindert werden soll.
Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Prinzen der Seiten-Linien
Unsers verewigten Herrn Vaters Majestät und Gnaden beruht auf einer den
volljährigen Prinzen dieser Linien vorbehalten bleibenden ausdrücklichen Er-
klärung ihres Beitritts.
Art. 71.
Die bereits in Folge früherer Abfindungen und Verträge, oder in Folge
des Nachtrags zum Königlichen Haus-Gesetze von 1808, in dem Genusse von
Apanagen und andern Leistungen stehenden Mitglieder des Königlichen Hauses
bleiben bis zu ihrem Ableben in Ansehung des Maaßes und der Bestandtheile
im vollen Genusse derselben.
In Ansehung des Wittums ihrer Majestäten, der Königin, Unserer Ge-
ınahlin, und der verwittweten Königin, auch der Wittwen Unserer Öheime,
verbleibt es bei den hierüber getrofienen Bestimmungen.
Art. 72.
Sämmtliche bereits am Leben sich befindende Mitglieder des Königlichen
Hauses werden noch nach den Bestimmungen des Nachtrags zum Königlichen
Haus-Gesetze von 1808 in den erst künftig eintretenden Fällen behandelt.
Die Gemahlinnen aber, welche die bereits am leben befindlichen Prinzen
des Königlichen Hauses wählen werden, erhalten ihren Wittum nach den Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 73.
Die Apanagen und alle andern Bezüge der jetzt lebenden Mitglieder des
Königlichen Hauses (mit Ausnahme der Donativ-Gelder) fallen mit deren Ab-
leben an die Staats-Casse zurück.
Für die erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben tretenden
Söhne der Prinzen des Königlichen Hauses wird das Vererbungs-System der
Apanagen rückwärts in der Art hergestellt, daß angenommen wird, als wären
die, in diesem Gesetze bestimmten Apanagen-Summen bei den beiden letzten
Regierungs-Veränderungen als Abfindung ausgesetzt und so von ihren Vätern
genossen und in Erbgang gebracht worden.