Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

89 vom 8. Juni 1828. 529 
Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des Königlichen Prin- 
zen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden, für jeden Sohn Unsers 
Herrn Großvaters, Herzogs Friederich Eugen, aber wird die Summe von 
dreißigtausend Gulden als in Erbgang zu bringen angenommen. 
Art. 74. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auch in Beziehung auf 
die Größe der Apanagen, Sustentations- und Nadel-Gelder, so wie der Wittume, 
und zwar ohne daß zwischen bereits im Erbgange befindlichen und erst künftig 
anzuweisenden Apanagen u. s. w. ein Unterschied Statt fände, einer Revision 
und Abänderung im Wege der Gesetzgebung unterworfen. 
Art. 75. 
Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das frühere Haus-Gesetz 
vom 1. Januar 1808, so wie dessen Nachtrag vom 7. Februar 1808, so weit 
nicht der letztere nach Art. 71 und 72 dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am 
Leben befindliche, Mitglieder des Königlichen Hauses noch Anwendung findet, 
für aufgehoben erklärt. 
%* 
Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres Hauses, als 
auch Unsere Königlichen Ministerien und die betreffenden Landesstellen zu 
achten. 
Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1828. 
Wilhelm. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und 
der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses: 
Graf v. Beroldingen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
vn. 
(sesetz, betr. die Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit 
Sr. Maj. des Königs vom 1. Aug. 1864 nebst Nachtrag 
vom 7. Febr. 1874. 
(Aus dem Regierungsbl. N. 15 S. 131.) 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Un- 
serer getreuen ‘Stände verfügen und verordnen Wir wie folgt: 
Artikel 1. 
In Vollziehung der 88. 103 und 104 der Verfassungsurkunde wird die Ci- 
villiste für Unsere Regierungszeit auf jährliche 
(6*, 34*
	        
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