89 vom 8. Juni 1828. 529
Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des Königlichen Prin-
zen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden, für jeden Sohn Unsers
Herrn Großvaters, Herzogs Friederich Eugen, aber wird die Summe von
dreißigtausend Gulden als in Erbgang zu bringen angenommen.
Art. 74.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auch in Beziehung auf
die Größe der Apanagen, Sustentations- und Nadel-Gelder, so wie der Wittume,
und zwar ohne daß zwischen bereits im Erbgange befindlichen und erst künftig
anzuweisenden Apanagen u. s. w. ein Unterschied Statt fände, einer Revision
und Abänderung im Wege der Gesetzgebung unterworfen.
Art. 75.
Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das frühere Haus-Gesetz
vom 1. Januar 1808, so wie dessen Nachtrag vom 7. Februar 1808, so weit
nicht der letztere nach Art. 71 und 72 dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am
Leben befindliche, Mitglieder des Königlichen Hauses noch Anwendung findet,
für aufgehoben erklärt.
%*
Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres Hauses, als
auch Unsere Königlichen Ministerien und die betreffenden Landesstellen zu
achten.
Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1828.
Wilhelm.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und
der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses:
Graf v. Beroldingen.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär,
Vellnagel.
vn.
(sesetz, betr. die Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit
Sr. Maj. des Königs vom 1. Aug. 1864 nebst Nachtrag
vom 7. Febr. 1874.
(Aus dem Regierungsbl. N. 15 S. 131.)
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Un-
serer getreuen ‘Stände verfügen und verordnen Wir wie folgt:
Artikel 1.
In Vollziehung der 88. 103 und 104 der Verfassungsurkunde wird die Ci-
villiste für Unsere Regierungszeit auf jährliche
(6*, 34*