5390 VII. Gesetz, betr. die Festsetzung der Civilliste v. 1. Aug. 1864 9
777,800 fl. in Geld und in Naturalien auf jährliche
4,500 Centner Dinkel,
1,250 Centner Roggen,
768 Centner Gerste,
11,200 Centner Haber,
1,400 Klafter Buchenholz, und
800 Klafter Tannenholz
festgesetzt.
Artikel 2.
Von der Civilliste sind ohne weitere Anforderung an die Staatskasse zu
bestreiten:
a) das Erforderniss für die Dispositionskassen des Königs und der Kö-
nıgin;
b) die Unterhaltungs- und Erziehungskosten der Königlichen Kinder;
c) die Kosten des Hofstaats des Königs und der Königin;
d) der gesammte Aufwand für die hieher gehörige Verwaltung, nament-
lich:
1) die Gehalte sämmtlicher zu den verschiedenen Zweigen der Verwal-
tung gehörigen Beamten nnd Diener der höheren und niederen Ka-
tegorie, sowie die Pensionen, welche theils bereits schon auf die Civil-
liste übernommen, theils in der Folge an die Beamten und übrigen
Diener der Civilliste und ihre Wittwen und Waisen zu verwilligen
sind;
2) der gesammte Aufwand für die Hofhaltung nebst der Unterhaltung
des Inventars;
3) die Kosten der Hofjagd mit der Unterhaltung der Thiergärten, Parke
und Fasanerien;
4) der Bauaufwand auf sämmtliche zur Krondotation gehörige Gebäude,
Gärten, Parke, Thiergärten, Fasanerien und Anlagen;
5) der Gesammtaufwand für den Marstall nebst der Unterhaltung des
Inventars;
6) der Aufwand für die zur Krondotation gehörigen Institute der Hand-
bibliothek, des Karten- und Plan-Cabinets und der Gallerie;
7) der Aufwand für das Hoftheater und das Orchester;
8) der Aufwand für das Geheime Cabinet.
Artikel 3.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 26. Juni 1864 in Wirk-
samkeit.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes be-
auftragt.
Gegeben, Stuttgart den 1. August 1864.
Karl.
Der Chef des Finanzdepartements: Auf Befehl des Königs,
Sigel. der Chef des Cabinets:
Gros.