Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

9 nebst Nachtrag vom 7. Febr. 1874. 531 
(Nachtrag zu Urk. VI.) 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1864 
wegen Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit Sr. Majestät 
des Königs. Vom 7. Februar 1874. 
(Aus dem Begierungsblatt vom 19. Febr. 1874.) 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unse- 
rer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Unter Abänderung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. August 1864 (Reg. 
Blatt S. 131) und unter Abweichung von der Bestimmung des $. 104 der Ver- 
fassungs-Urkunde für diesen Fall, jedoch unbeschadet der ferneren Geltung des- 
selben, wird vom 1. Juli 1873 an der in Geld bestehende Theil der Civilliste 
auf jährlich 1,600,000 Mark festgesetzt. 
Artikel 2. 
Für die Zahlung dieser Summe in der Finanzperiode 187°|,, sind, soweit 
sie nicht in dem Finanzgesetze vom 30. Januar 1874 inbegriffen ist, Mittel der 
Restverwaltung zu verwenden. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauf- 
tragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. Februar 1874. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
vMm. 
Königliche Verordnung, betreffend die Verleihung des Prädikats 
Königliche Hoheit an die herzoglichen Nebenlinien des königlichen 
Hauses vom 11. Sept. 1865. 
(Aus dem Regierungsblatte 1865 Nr. 37 S. 423.) 
Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da Wir im Hinblick auf die in anderen Königlichen Häusern bestehende 
Uebung Uns bewogen gefunden haben, den Herzuglichen Nebenlinien Unseres 
Königlichen Hauses eine höhere Titulatur zu bewilligen, so verordnen und ver- 
fügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths wie folgt:
	        
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