Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Verurteilung 
8 
325 
1635 
1654 
1680 
1875 
793 
bis zur Bewirkung der Gegenleistung 
zu verweigern, nur die Wirkung, 
daß der andere Teil zur Erfüllung 
Zug um Zug zu verurteilen ist. 
Auf die Zwangsvollstreckung findet 
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 An- 
wendung. 348. 
s. Leistung 283. 
Verwandtschaft. 
s. Ehescheidung 1567. 
s. Verteidigung — Verwandtschaft. 
Der Vater verwirkt die elterliche Ge- 
walt, wenn er wegen eines an dem 
Kinde verübten Verbrechens oder vor- 
sätzlich verübten Vergehens zu Zucht- 
hausstrafe oder zu einer Gefängnis- 
strafe von mindestens sechs Monaten 
verurteilt wird. Wird wegen des 
Zusammentreffens mit einer anderen 
strafbaren Handlung auf eine Gesamt- 
strafe erkannt, so entscheidet die Ein- 
zelstrafe, welche für das an dem 
Kinde verübte Verbrechen oder Ver- 
gehen verwirkt ist. 
Die Verwirkung der elterlichen Ge- 
walt tritt mit der Rechtskraft des 
Urteils ein. 
Vormundschaft. 
Ein Mitglied des Familienrats, das 
ohne genügende Entschuldigung der 
Einberufung nicht Folge leistet oder 
die rechtzeitige Anzeige seiner Ver- 
hinderung unterläßt oder sich der 
Teilnahme an der Beschlußfassung 
enthält, ist von dem Vorsitzenden in 
die dadurch verursachten Kosten zu 
verurteilen. 
Vervielfältigung. 
Schuldverschreibung. 
Zur Unterzeichnung einer Schuld- 
verschreibung genügt eine im Wege 
der mechanischen V. hergestellte Namens- 
unterschrift. 
– 367 
  
Art. 
777 
8 
2006 
868 
1011 
2039 
1217 
1231 
1279 
1281 
Verwahrer 
Vervollständigung. 
Einführungsgesetz. 
s. Vollständigkeit — Erbe § 2006. 
Erbe s. Vollständigkeit — Erbe. 
Verwahrer. 
Besitz. 
Besitzt jemand eine Sache als Nieß- 
braucher, V., oder in einem 
öähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen 
er einem anderen gegenüber auf Zeit 
zum Besitze berechtigt oder verpflichtet 
ist, so ist auch der andere Besitzer 
(mittelbarer Besitz) 871. 
Eigentum s. Schuldverhältnis 432. 
Erbe. 
Jeder Miterbe kann verlangen, daß 
der Verpflichtete die zu leistende Sache 
für alle Erben hinterlegt oder, wenn 
sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, 
an einen gerichtlich zu bestellenden 
V. abliefert. 2032. 
Pfandrecht. 
Ablieferung des Pfandes an einen 
gerichtlich zu bestellenden V. wegen 
der Besorgnis, daß der Pfandgläubiger 
die Rechte des Verpfänders verletzt 
s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
Ist der Pfandgläubiger nicht im 
Alleinbesitze des Pfandes, so kann er 
nach dem Eintritte der Verkaufs- 
berechtigung die Herausgabe des Pfan- 
des zum Zwecke des Verkaufs fordern. 
Auf Verlangen des Verpfänders hat 
an Stelle der Herausgabe die Ab- 
lieferung an einön gemeinschaftlichen 
V. zu erfolgen; der V. hat sich bei 
der Ablieferung zu verpflichten, das 
Pfand zum Verkaufe bereitzustellen. 
1266. 
Für das Pfandrecht an einer For- 
derung gelten die besonderen Vor- 
schriften der 88 1280 —1290. 
Der Schuldner kann nur an den 
Pfandgläubiger und den Gläubiger
	        
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