Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

46 Einleitung. 46 
Weise nach privatrechtlichen Titeln erwirbt, die herzoglichen Schatulleinkünfte 
und das Schatullgut. 
8. 22. Die Schatulleinkünfte und das Schatullgut stehen unter der unbe- 
schränkten Disposition des Souveräns und werden nach privatrechtlichen Grund- 
sätzen beurtheilt. Privatschulden des Landesherrn können nur gegen die her- 
zogliche Schatulle — nicht also auch gegen das Fideicommiss — geltend ge- 
macht werden; und der Regierungsnachfolger ist für solche nur in so weit ver- 
bindlich, als das von dem Vorgänger erworbene und von ihm hinterlassene 
Schatullvermögen reicht. 
Auch durch Testamente, Schenkungen und Vermächtnisse kann nur über 
das Schatullgut gültig verfügt werden. 
In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung findet in das zurückgelassene 
Schatullvermögen des Regenten die Intestaterbfolge nach deren landesgesetz- 
licher Bestimmung Statt.“ 
Abschnitt VII. 
Gemahlin des I,andesherrn. 
8. 23. „Die Gemahlin des Herzogs führt den Titel und das Wappen ihres 
Gemahls. Sie hat den Rang vor allen übrigen Gliedern der Familie, unmittel- 
bar nach dem Regenten. 
Die Einkünfte derselben an Zinsen von der Morgengabe, an Nadelgeldern 
und Renten des Paraphernalvermögens werden durch den Inhalt der Ehepacten 
bestimmt. Die Nadelgelder machen einen Theil der Civilliste des herzoglichen 
Hauses aus. 
8. 24. Der Betrag und die Verhältnisse des Witthums der Gemahlin des 
Herzogs, sowie der Wittwensitz wird ebenfalls zunächst durch den Inhalt der 
Ehepacten bestimmt. Das Witthum kommt mit dem Eintritte des Falles in 
diesem vertragsmässig festgesetzten Betrage ohne Weiteres in der Civilliste des 
herzoglichen Hauses in Ansatz. 
/u dessen Sicherstellung bedarf es daher, in so fern die ganze Civilliste 
mit dem übrigen gesammten Kammeretat unter landschaftlicher Gewährleistung 
steht, keiner besondern Anweisung der Renten eines bestimmten Domainengrund- 
stücks oder Amtsbezirks. 
Wegen des eintretenden Witthums kann die bestehende Civilliste nicht 
ohne landschaftliche Zustimmung erhöht werden, und es ist daher bei Abfas- 
sung von Ehepacten hierauf jederzeit Rücksicht zu nehmen.“ 
Absohnitt VII. 
Erbprinz. Nachgeborne Prinzen und Prinzessinnen. 
&. 25. „Das Einkommen des Erbprinzen, und der Bedarf seines Hauses 
wird jedesmäl durch einen besondern Ansatz in der Civilliste festgesetzt ($. 19). 
8. 26. Die Apanage der nachgebornen Söhne des regierenden Herrn unter- 
liegt keiner bestimmten hausgesetzlichen Norm, indem in Gemässheit der Pri- 
mogeniturordnung jedem regierenden Herrn freisteht, dieselbe je nach der Zahl
	        
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