Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

532 IX. Königliche Verordnung, betr. die Verleihung eto. v. 11. Sept. 1865. 92 
Die Prinzen und Prinzessinnen von den Nebenlinien der von Unseres 
Herrn Grossvaters, des verewigten Königs Friedrich Majestät gebildeten 
Hauptlinie, welche den Titel „Herzoge und Herzogiımen von Württemberg“ führen, 
erhalten das Prädikat „Königliche Hoheit“. 
Unser Minister der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses ist 
mit demjenigen, was die Vollziehung dieser Unserer Entschliessung erfordert, 
beauftragt. 
Gegeben, Schloss Friedrichshafen den 11. September 1865. 
Karl. 
Der Minister 
der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses: 
Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs, 
‚der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
  
IX. 
Allerhöchster Erlass an das Ministerium der Familienangelegenheiten 
des königlichen Hauses, betr. die Beurkundung des Personenstandes, 
vom 3. April 1877. 
(Amtliche Mittheilung.) 
Der König an den Minister der Familienangelegenheiten des Königlichen 
Hauses. 
Kraft der Uns als Oberhaupt Unseres Hauses zukommenden Befugnisse 
und im Hinblick auf die in $. 72 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung bezüglich der 
Verhältnisse der Mitglieder der landesherrlichen Familien ausgesprochenen Vor- 
behalte, verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
8.1. 
Die Funktionen eines Standesbeamten für die Mitglieder des Königlichen 
Hauses werden unter Oberaufsicht des Königs von dem Minister der Familien- 
angelegenheiten des Königlichen Hauses ausgeübt. 
8. 2. 
Derselbe ist ermächtigt, in Verhinderungsfällen sowie bei der Aufnahme 
eines Civilstandsaktes ausserhalb der Residenz sich mit königlicher Genehmigung 
durch einen Beamten des Ministeriums vertreten zu lassen. 
8. 3. 
Mit den Funktionen des Gerichts erster Instanz im Sinne des $. 11 Ab- 
satz 3 und des 8. 66 Absatz 2 des Reichsgesetzes ist das oberste Landesgericht 
beauftragt. „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.