Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

47 Einleitung. 47 
seiner Söhne und dem Stande der Finanzverhältnisse des herzoglichen Hauses, 
ohne Rücksicht auf frühere Beispiele, nach väterlichem Ermessen festzustellen, 
so hoch, als die Umstände es zulassen oder gebieten. 
Da die Apanagen in der Gesammtsumme der Civilliste mit begrifien wer- 
den, so kann der jedesmalige Stand von einer Finanzperiode zur andern nicht 
erhöht werden, und jede Erhöhung, in so fern dadurch die Civilliste überhaupt 
erhöht wird, ist von landschaftlicher Zustimmung abhängig. 
Künftig bewilligte Apanagen können nur mit Zustimmung des Regenten 
ausserhalb des Herzogthums verzehrt werden. 
8. 27. So lange der Vater am Leben ist, führt in der Regel kein nach- 
geborner Prinz, der nicht — (sei es durch Annahme eines auswärtigen Dienst- 
verhältnisses oder sonst) — eigene hinreichende Einkünfte erworben hat, eine 
besondere Hofhaltung ausser in dem Falle seiner Vermählung. 
8. 28. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses kann ohne Genehmi- 
gung des regierenden Herrn zu einer Vermählung schreiten. 
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des herzoglichen Hauses geschlos- 
senen Eheverträge sind nichtig, wenn sie die Bestätigung des regierenden Her- 
zogs nicht erhalten haben. 
Eine, ohne dessen förmliche Einwilligung geschlossene Ehe eines Mitglie- 
des des herzoglichen Hauses hat daher in Beziehung auf Stand, Titel und Wap- 
pen desselben keine rechtliche Wirkung. 
Eben so wenig können daraus auf Staatserbfolge, Apanage, Aussteuer, 
Witthum Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder 
oder deren Mütter haben während des Prinzen Leben nur eine Alimentation aus 
dessen eignem Vermögen zu fordern. Im Falle derselbe ohne Testament stirbt, 
bekommen die hinterlassenen Kinder mit ihrer Mutter zusammen den sechsten, 
oder den vierten Erbantheil an dem Privatvermögen, je nachdem der Verstor- 
bene auch legitime Kinder einer andern Ehe hinterlässt, oder nicht hinterlässt. 
8. 29. Wenn sich ein apanagirter Prinz mit Genehmigung des regierenden 
Herzogs vermählt, wird ihm ein Schloss oder ein Haus, so gut es vorhanden 
ist, zur Bewohnung übergeben. 
Dessen erste Herstellung in brauchbaren Stand an Dach und Mauern und 
übrigen Eingebäuden erfolgt aus Kammermitteln, auf welche auch jeder, wegen 
der Festigkeit, Sicherheit und allgemeinen Brauchbarkeit des Gebäudes unum- 
gänglich erforderliche Erhaltungsaufwand verwiesen bleibt. Alle, zur weitern 
innern Einrichtung oder zur Verschönerung und Verzierung dienlichen Herstel- 
lungen hat der apanagirte Prinz aus eignen Mitteln bewirken zu lassen und zu 
unterhalten. 
8. 30. Wenn ein apanagirter Prinz ohne Hinterlassung von männlichen 
gesetzmässigen Leibeserben stirbt, so geht dessen Apanage zunächst auf dessen 
Linie über. Im Falle in den Ehepacten die Einzahlung eines Heirathsgutes, 
und, zu Gunsten des herzoglichen Hauses, Verzicht auf dessen Rückfall bedun- 
gen und zugestanden worden ist, so erhält die fürstliche Wittwe eines apana- 
girten Prinzen auf ihre Lebenszeit oder bis zu einer anderweitigen Vermählung
	        
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