548 Einleitung. 14
Seit dieser Zeit gehen die beiden Linien des Zollernstammes ihre eigenen
Wege. Wir verfolgen zuerst die Schicksale des schwäbischen Zweiges.
4) Die schwäbische Linie des Hauses Zollern bis zum Ende
des XV. Jahrhunderts!).
Friedrich, der Stifter der schwäbischen Linie, welcher noch „mit dem Lö-
wen siegelte“, erhielt in der brüderlichen Erbtheilung die schwäbischen Be-
sitzungen mit der Stammburg Zollern. Nach der Theilung erscheint er (1226)
nur noch als Graf von Zollern; er starb 1255. Von seinen Nachkommen
kennen wir nur Friedrich den Erlauchten, 1255—1289, den Gründer des
Klosters Stetten, wohin von nun an das Erbbegräbniss seiner Linie verlegt
wurde. Unter ihm schloss sich das schwäbische Stammgebiet der Zollern, wozu
ausser dem Fürstenthum Hechingen auch noch das jetzige württembergische
Oberamt Balingen, sowie die Enzbergische Herrschaft Mühlheim und der eben-
falls an Württemberg gelangte Landstrich zwischen Hechingen und Tübingen ge-
hörte, als fest geschlossenes Territorium um die alte Stammburg zusammen.
Die jahrelangen Streitigkeiten zwischen den stammverwandten Häusern Zollern
und Hohenberg wurden erst im Spätherbst 1286 durch einen dauernden Freund-
schaftsbund beendigt. Bald darauf, 1289, verschied Friedrich; in seine Be-
sitzungen theilten sich seine beiden weltlichen Söhne Friedrich „der Ritter“
und Friedrich „der Merckenberger“; beide gründeten eigene Linien, von
denen wir die abgegangene Schalksburger Nebenlinie zuerst betrachten.
Der Stifter dieser Nebenlinie, Friedrich der Junge, genannt von Mer-
ckenberg, erhielt in der Erbtheilung von 1288 die Herrschaften Schalksburg
und Mühlheim. Er war vermählt mit einer Gräfin von Aichelburg und Mercken-
berg, nach welcher er seinen unterscheidenden Beinamen erhielt; er starb 1302.
Ihm folgte sein Sohn „Friedrich der Jüngere von Merckenberg, des
Schalksburg ist.“ +} 1319. Ihm folgte sein einziger weltlicher Sohn „Graf
Friedrich der alte Ritter, Herr zu Schalksburg“, } 1377, welcher
Geschlechtsältester der ganzen schwäbischen Linie geworden war. Unter
ihm wurde am 27. Juli 1342 zwischen den Repräsentanten beider schwäbischen
Linien der denkwürdige Senioratsvertrag abgeschlossen, der älteste auf
uns gekommene Hausvertrag der schwäbischen Linie, durch welchen
das, was bisher auf blossem Herkommen beruhte, hausgesetzlich festgestellt
wurde. „Durch dieses Hausgesetz ward, freilich nur auf kurze Zeit, der Entfrem-
dung beider getrennter Linien und der Zersplitterung der Kräfte des ohnehin durch
die Erbtheilung von 1288 sehr geschwächten Hauses weise vorgebeugt und, wie
im Tode das gemeinsame Erbbegräbniss zu Kloster Stetten, so sollte im Leben
das Seniorat alle Glieder des erlauchten Gesammthauses freundbrüderlich
(Mon. Zoll. I Nr. 236). Vergl. Glasgemälde aus Kloster Stetten, jetzt auf Burg Hohenzollern, in Still-
frieds Alterth. I. Folge und dessen Burg Hohenzollern S. 15.
1) Unsere Darstellung beruht auf den Hoh ll ben Forschungen von Graf Stillfried und
Märker, Th. I. Schwäbische Forschungen, Berlin 1847.